Gewährt eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber finanzielle Zuschüsse an die Beschäftigten für bestimmte Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention, so handelt es sich um freiwillige soziale Zuwendungen, die beitragsfrei abzurechnen sind. Die Voraussetzungen und um welche konkreten Maßnahmen es sich dabei handeln muss, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Voraussetzungen

Beitragsfrei sind finanzielle Zuwendungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers für

  • zielgerichtete,
  • wirkungsorientierte,
  • vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasste Maßnahmen der Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention sowie
  • Impfungen.

Diese Zuwendungen müssen allen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gewährt werden. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 49 Abs. 3 Z 11 lit. b  Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und in § 3 Abs. 1 Z 13 Einkommensteuergesetz 1988.

Damit eine Maßnahme in das Angebotsspektrum der Gesundheitsförderung und Prävention fällt, muss sie in eines der folgenden Handlungsfelder eingeordnet werden können:

  • Ernährung
  • Bewegung
  • Sucht
  • Psychische Gesundheit

Nur wenn Inhalte vermittelt werden, die sich eindeutig in eines dieser Handlungsfelder einordnen lassen, sind Zuwendungen nach § 49 Abs. 3 Z 11 lit. b ASVG beitragsfrei. Zudem muss die Maßnahme von einer qualifizierten Anbieterin bzw. einem qualifizierten Anbieter (Gesundheitsberuf) durchgeführt werden. Die Regelungen sind daher entsprechend eng auszulegen.

Eine weitere Voraussetzung für die Beitragsfreiheit ist, dass die Zuwendungen von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber direkt mit der qualifizierten Anbieterin bzw. dem qualifizierten Anbieter der jeweiligen Maßnahme abgerechnet werden.

Zielgerichtet und wirkungsorientiert

Um zielgerichtet zu sein, haben alle Angebote ein im Vorfeld definiertes Ziel (zum Beispiel Beendigung des Tabakkonsums, Gewichtsnormalisierung) zu verfolgen. 

Als wirkungsorientiert kann ein Angebot nur gelten, wenn seine Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist. Die Anbieterin bzw. der Anbieter muss zudem zur konkreten Leistungserbringung qualifiziert und berechtigt sein.

Als qualifizierte Anbieterin bzw. qualifizierter Anbieter ist daher jene Person anzusehen, die über eine bei den dargestellten einzelnen Handlungsfeldern genannte Ausbildung verfügt. Übt jemand das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (auch eingeschränkt auf Ernährungsberatung oder sportwissenschaftliche Beratung) aus, muss gleichzeitig auch eine für das jeweilige Handlungsfeld verlangte Ausbildung vorliegen.

Angebote zum Thema Ernährung

Ziel: Die Angebote zur Ernährung zielen auf die Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie die Vermeidung und Reduktion von Übergewicht ab.

Erforderliche Qualifikationen:
Zielgerichtet und wirkungsorientiert sind Angebote nur dann, wenn sie von Ernährungswissenschaftlerinnen und Ernährungswissenschaftlern, Ärztinnen und Ärzten mit einem ÖÄK-Diplom für Ernährungsmedizin oder Diätologinnen und Diätologen durchgeführt werden.

Hinweis:
Bei Vorliegen einer ernährungsrelevanten Erkrankung dürfen nur Ärztinnen und Ärzte sowie Diätologinnen und Diätologen Beratungen durchführen.

Beispiele

  • Kurs "Abnehmen mit Unterstützung": Ein Kurs mit dem Ziel, eine Änderung des Lebensstils herbeizuführen, ist bei entsprechender Qualifikation der Anbieterin bzw. des Anbieters als zielgerichtete, wirkungsorientierte Maßnahme der Gesundheitsförderung anzusehen. 
  • „Kochkurse: Es muss sich um spezielle Kochkurse oder Ernährungsschulungen handeln, die von qualifizierten Anbieterinnen und Anbietern zielgerichtet durchgeführt werden (zum Beispiel von Diätologinnen und Diätologen). Derartige Zuwendungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers fallen unter § 49 Abs. 3 Z 11 lit. b ASVG.
  • Vortrag bzw. Seminar „Warum Diäten nichts bringen“: Bei entsprechender Qualifikation der Anbieterin bzw. des Anbieters ist dieser Vortrag bzw. dieses Seminar als zielgerichtete, wirkungsorientierte Maßnahme der Gesundheitsförderung anzusehen.

Nicht beitragsfrei sind Kosten für allgemeine Kochkurse, für Nahrungsergänzungsmittel, Formula-Diäten und weitere diätetische Lebensmittel sowie Kosten für die Messungen von Stoffwechselparametern, genetische Analysen oder „Allergietests“.

Angebote zum Thema Bewegung

Ziel: Die Angebote müssen auf die Umsetzung der nationalen Bewegungsempfehlungen sowie auf die Reduktion von Erkrankungsrisiken (zum Beispiel Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen) abzielen. Bewegungsprogramme mit vorangegangener Beratung sind individuell an die Zielgruppe angepasst und werden mit einer zielgerichteten Perspektive durchgeführt (beispielsweise Stärkung der Rückenmuskulatur, Aufbau von Kondition). Das Ziel ist Nachhaltigkeit im Sinne einer langfristigen Einbindung der Maßnahme in den Alltag.

Erforderliche Qualifikationen:
Als zielgerichtet und wirkungsorientiert sind Angebote nur dann anzusehen, wenn sie von Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftlern, Sporttrainerinnen und Sporttrainern, Instruktorinnen und Instruktoren, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten oder Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt werden.

Hinweis:
Bei Vorliegen einer bewegungsrelevanten Erkrankung dürfen nur Ärztinnen und Ärzte, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftler mit Akkreditierung zur Trainingstherapie Beratungen durchführen.

Beispiele

  • Kraft- und Ausdauertraining, Rückengesundheit: „Zielgerichtet“ muss immer unter gesundheitlichen Aspekten beurteilt werden, zum Beispiel ein gezieltes Rückentraining. Allgemeines Kraft- und Ausdauertraining ist daher nicht erfasst. „
  • Nordic Walking-Kurs, Langlaufkurs: Die Kurse müssen dezidiert gesundheitliche Zielsetzungen für Personen mit entsprechendem Bedarf (etwa zielgerichtetes Herz-Kreislauf-Programm) verfolgen und von einer qualifizierten Anbieterin bzw. einem qualifizierten Anbieter durchgeführt werden.
  • Pilates: Der Begriff "zielgerichtet" muss stets unter gesundheitlichen Aspekten beurteilt werden. Liegt ein solches Ziel vor, sind bei entsprechender Qualifikation der Anbieterin bzw. des Anbieters Zuwendungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers beitragsfrei.
  • Spezielle Sportgeräte: Das Training unter Verwendung von speziellen Sportgeräten (zum Beispiel Schwingringsysteme oder Ähnliches) ist nur dann zielgerichtet, wenn die Übungen von Personen mit entsprechenden Notwendigkeiten gemacht werden. Darüber hinaus muss die Anbieterin bzw. der Anbieter über die entsprechenden Qualifikationen verfügen.
  • Gesundheitscheck: Zuwendungen für einen sportmedizinischen Gesundheitscheck sind beitragsfrei, wenn sie von einer qualifizierten Anbieterin bzw. einem qualifizierten Anbieter durchgeführt werden.

Übliche Formen der sportlichen Betätigung fallen nicht in das Handlungsfeld "Bewegung", weil keine individuelle Anpassung an die Zielgruppe erfolgt. Die Teilnahme an organisierten Läufen (etwa Marathon, Business Run, Frauenlauf) oder Triathlons fällt daher nicht unter § 49 Abs. 3 Z 11 lit. b ASVG. Sind allerdings die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Z 17 ASVG erfüllt, sind die Zuwendungen für die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung beitragsfrei.

Nicht beitragsfrei
sind beispielsweise Beiträge für Fitnesscenter und Mitgliedsbeiträge für Sportvereine. 

Angebote zum Thema Sucht

Ziel: Angebote zum Thema Sucht (Raucherentwöhnung) zielen langfristig auf die Beendigung des Tabakkonsums ab. 

Erforderliche Qualifikationen:
Als zielgerichtet und wirkungsorientiert sind Angebote nur dann anzusehen, wenn sie von Klinischen- und Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen oder Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender Zusatzausbildung nach dem Curriculum des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchgeführt werden.

Beispiel

  • Ambulante Raucherentwöhnung: Zuwendungen für die Teilnahme an Programmen der ambulanten Raucherentwöhnung sind beitragsfrei, wenn die Anbieterin bzw. der Anbieter über die entsprechende Qualifikation verfügt.

Angebote zum Thema Psychische Gesundheit

Ziel: Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention im Bereich der psychischen Gesundheit müssen darauf abzielen, negative Folgen für die körperliche und psychische Gesundheit auf Grund von chronischen Stresserfahrungen zu vermeiden, indem individuelle Bewältigungskompetenzen gestärkt werden. 

Das Ziel ist dabei, dass die teilnehmenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ein möglichst breites Bewältigungsrepertoire und eine möglichst hohe Flexibilität im Umgang mit Stressbelastungen erlernen.

Erforderliche Qualifikationen:
Als zielgerichtet und wirkungsorientiert sind Angebote nur dann anzusehen, wenn sie von Klinischen- und Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Ärztinnen und Ärzten mit psychosozialer Weiterbildung durchgeführt werden.

Beispiele

  • Seminare wie "Burnout Prophylaxe", "Entspannung – aber aktiv", "Psychische Belastbarkeit und deren Management", "Resilienzstärkung": Derartige Seminare sind bei entsprechender Qualifikation der Anbieterin bzw. des Anbieters als zielgerichtete, wirkungsorientierte Maßnahme der Gesundheitsförderung anzusehen. „Zuwendungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers für die Teilnahme sind nach § 49 Abs. 3 Z 11 lit. b ASVG beitragsfrei.
  • Psychologische Online-Beratung bzw. Online-Therapie: Wird die Maßnahme von Klinischen- und Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Ärztinnen und Ärzten mit psychosozialer Weiterbildung durchgeführt, besteht Beitragsfreiheit nach § 49 Abs. 3 Z 11 lit. b ASVG.

Angebote zu Impfungen

Unter Impfungen im Sinne von § 49 Abs. 3 Z 11 lit. b ASVG sind die im „Impfplan Österreich“ des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angeführten nationalen Impfungen gegen impfpräventable Erkrankungen zu verstehen.

Zuwendungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers für Impfungen sind daher generell beitragsfrei zu behandeln, wenn sie allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gewährt werden.

Im Gegensatz zu den zielgerichteten und wirkungsorientierten Maßnahmen der Gesundheitsförderung sind von dieser Ausnahmebestimmung auch Zuschüsse der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers an die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer für das Impfserum sowie die ärztliche Leistung umfasst. 

Abgrenzung

Maßnahmen, die nicht als beitragsfreie freiwillige ­soziale Zuwendungen ­einzuordnen sind:

  • Maßnahmen der Gesundheitsförderung, die durch den Betriebsrat abgewickelt (organisiert) werden.
  • Maßnahmen, die aus der Fürsorgepflicht oder aus sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers entspringen.
    Unter die Fürsorgepflicht fallen zum Beispiel Vorträge zur Funktion des menschlichen Auges, Bildschirmergonometrie und Übungen zum Entspannen der Augen.
  • Angebote zur Stärkung der allgemeinen Gesundheit, da diese auf die Verbesserung des Gesundheitsverhaltens und die Stärkung der persönlichen Kompetenz abzielen.
  • Zuwendungen für Massagen, da diese beispielsweise von den Krankenversicherungsträgern ausschließlich als Krankenbehandlung gewährt werden.
  • Selbstverteidigungskurse, da diese keine Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention darstellen.
  • Seminare oder Vorträge zu Themen wie "Eigenverantwortliche Gesundheitskompetenz", "Kunst der Lebensbewältigung" oder "Selbstbewusst im Leben", in welchen allgemeine Informationen vermittelt werden.

Hinweis: Finden Maßnahmen der Gesundheitsförderung im Betrieb selbst statt, handelt es sich um die Benutzung von Einrichtungen und Anlagen, die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber zur Verfügung stellt (zum Beispiel Erholungs- und Kurheime, Sportanlagen). In diesen Fällen besteht Beitragsfreiheit nach § 49 Abs. 3 Z 16 ASVG.

Autor: Gerhard Trimmel/ÖGK