Vereinzelt kommt es vor, dass eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer unentschuldigt der Arbeit fernbleibt. Zwei zentrale Fragen ergeben sich daraus für die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber: Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat ein derartiges Fernbleiben? Wie ist die Meldeverpflichtung gegenüber der Sozialversicherung korrekt und zeitgerecht zu erfüllen? Die Antworten lesen Sie hier.

Arbeitsrecht

Es können unterschiedlichste Gründe vorliegen, weshalb eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer anlässlich des Fernbleibens von der Arbeit der Meldeverpflichtung gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber nicht nachkommt (etwa eine schwere Erkrankung oder ein Unfall).

Das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz lässt somit keinesfalls den sofortigen Schluss zu, dass die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den vorzeitigen Austritt erklärt hat und das Beschäftigungsverhältnis somit arbeitsrechtlich endet.

Ein vorzeitiger Austritt kann auf Grund der ständigen Rechtsprechung nur dann angenommen werden, wenn keine noch so geringen Zweifel bestehen, dass die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer das Beschäftigungsverhältnis auf diese Art und Weise beenden wollte.

Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die betroffene Person verlangt, die Arbeitspapiere auszuhändigen, bzw. sie bereits eine neue Beschäftigung angetreten hat.

Auch eine sofortige Entlassung seitens der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers ist in derartigen Fällen im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen äußerst problematisch. Hier ist im Vorfeld zu klären, ob überhaupt ein Grund vorliegt, der eine sofortige Entlassung rechtfertigt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz keine voreiligen Schlüsse gezogen oder Maßnahmen gesetzt werden sollten. Tritt ein solcher Fall ein, empfiehlt es sich, eine eingehende Beratung bei der zuständigen Interessenvertretung (zum Beispiel Wirtschaftskammer) in Anspruch zu nehmen.

Sozialversicherung

Die Pflichtversicherung endet mit dem Ende des Entgeltanspruches. Der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer gebührt für die Dauer des unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz grundsätzlich kein Entgelt. Eine Abmeldung von der Sozialversicherung hat binnen sieben Tagen nach dem Wegfall des Entgeltanspruches zu erfolgen. 

Beispiel

Unentschuldigtes Fernbleiben

Ein Dienstnehmer bleibt am 12.08. unentschuldigt der Arbeit fern. Wiederholte Versuche der Dienstgeberin, den Betroffenen zu kontaktieren, bleiben erfolglos. Die Gründe für die unentschuldigte Abwesenheit können somit nicht eruiert werden. Dem Dienstnehmer gebührt für die Zeit seines Fernbleibens kein Entgelt. Die Dienstgeberin hat eine Abmeldung zu erstatten.

Lösung – Abmeldung:

  • "Beschäftigungsverhältnis Ende" = nicht befüllen
  • "Entgeltanspruch Ende" = 11.08.
  • "Betriebliche Vorsorge Ende" = 11.08.
  • "Abmeldegrund" = SV-Ende – Beschäftigung aufrecht

Nach Abschluss der von der Interessenvertretung empfohlenen Maßnahmen stellt sich heraus, dass die Beschäftigung arbeitsrechtlich per 28.08. durch fristlose Entlassung endet. Eine Richtigstellung der Abmeldung ist notwendig.

Lösung – Richtigstellung Abmeldung: 

  • "Ende Entgeltanspruch" = 11.08.
  • "Richtiges Ende Entgelt" = 11.08.
  • "Betriebliche Vorsorge Ende" = 11.08.
  • "Ende des Beschäftigungsverh." = 28.08.
  • "Abmeldegrund" = Fristlose Entlassung


Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK