Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 3/September 2025
Service-Entgelt: Einhebung
Das Service-Entgelt für die e-card fällt für Personen an, die am 15.11. in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für 2026 ist am 15.11.2025 ein Service-Entgelt von 25,00 Euro fällig.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 25/2025) wurde unter anderem eine Erhöhung des Service-Entgeltes für die e-card beschlossen. Siehe dazu folgenden Beitrag:
Budgetbegleitgesetz 2025
Das für 2026 fällige Service-Entgelt in Höhe von 25,00 Euro ist für nachstehende Personen von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber einzuheben:
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer, Lehrlinge, Personen in einem Ausbildungsverhältnis.
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die wegen einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen.
- Bezieherinnen und Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder Kündigungsentschädigung.
Kein Service-Entgelt ist einzuheben für:
- geringfügig Beschäftigte,
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die am 15.11. keine Bezüge erhalten (etwa bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979/Väter-Karenzgesetz, Präsenz-/Zivildienst),
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen,
- Personen, deren Pensionsstichtag vor dem 01.04. des folgenden Kalenderjahres liegt. Anmerkung: Entfällt für die Einhebung des Service-Entgeltes für das Jahr 2027.
Meldung und Abfuhr
Im Selbstabrechnerverfahren ist das Service-Entgelt mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für November an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden und mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für November bis spätestens 15.12. abzuführen. Im Beitragsvorschreibeverfahren wird das Service-Entgelt automatisch berücksichtigt.
Das Service-Entgelt ist auch für jene Personen einzuheben, bei denen nach den Daten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers Mehrfachversicherungen (oder auch Rezeptgebührenbefreiungen) bestehen. In diesen Fällen wird das Service-Entgelt auf Antrag der bzw. des Betroffenen rückerstattet.
Autorin: Michaela Podgornik/ÖGK