Wird ein unbezahlter Urlaub bis zu maximal einem Monat vereinbart, besteht die Pflichtversicherung ohne Unterbrechung weiter. 

Voraussetzung ist, dass vor dem unbezahlten Urlaub zumindest an einem Tag eine Pflichtversicherung auf Grund des konkreten Beschäftigungsverhältnisses besteht.  

Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt der Betrag, der auf jenen Zeitabschnitt entfällt, der

  • unmittelbar vor dem unbezahlten Urlaub liegt und
  • in seiner Länge der Urlaubsdauer entspricht (§ 47 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).

Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die Beitragsgrundlage auch während des unbezahlten Urlaubes "stabil" bleibt. Einbußen bei späteren Geldleistungen sollen dadurch im Wesentlichen vermieden werden.

Bei der anzustellenden Berechnung ist jede vorliegende Beitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt auch im Falle eines im Vergleichszeitraum bereits absolvierten unbezahlten Urlaubes, bei Kurzarbeit, bei 50%iger Entgeltfortzahlung, bei Wiedereingliederungsteilzeit, bei ausbezahlten Überstunden etc. 

Liegen im heranzuziehenden Vergleichszeitraum auch Zeiten ohne Beitragsgrundlage vor (zum Beispiel Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten eines Präsenzdienstes oder Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis noch nicht bestand), sind diese im Sinne des vorstehenden Grundsatzes zu "neutralisieren". Dies geschieht in Form einer entsprechenden Hochrechnung der sonstig (zumindest für einen Tag) vorliegenden Beitragsgrundlagen. Für die anzustellende sozialversicherungsrechtliche Berechnung ist der Beitragszeitraum mit 30 Tagen anzunehmen.

Beispiele

Beispiel 1

Ein Arbeiter erzielte im Beitragszeitraum Mai einen monatlichen Brutto-Arbeitsverdienst von 2.500,00 Euro (schwankender Arbeitsverdienst). Für die Dauer vom 01.06. bis 15.06. wird unbezahlter Urlaub vereinbart. 

Als allgemeine Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub wird jene Beitragsgrundlage, die unmittelbar vor der Unterbrechung erzielt wurde, herangezogen. Diese beträgt vom 17.05. bis 31.05. (15 Tage) 1.250,00 Euro. Das tatsächlich erzielte Entgelt vom 16.06. bis 30.06. beträgt 1.320,00 Euro. 

Bildung der Beitragsgrundlage für Juni:

Für den unbezahlten Urlaub vom 01.06. bis 15.06.
ist die Beitragsgrundlage vom 17.05. bis 31.05. heranzuziehen                  € 1.250,00

Beitragsgrundlage vom 16.06. bis 30.06.                                                         € 1.320,00

Gesamtsumme:                                                                                                    € 2.570,00

Beispiel 2

Das Beschäftigungsverhältnis eines Angestellten beginnt am 01.04. In der Zeit vom 07.04. bis 27.04. wird unbezahlter Urlaub vereinbart. Bis 06.04. liegt eine allgemeine Beitragsgrundlage von 600,00 Euro vor. Für die Zeit vom 28.04. bis 30.04. gebührt dem Angestellten ein Betrag von 300,00 Euro.

Als allgemeine Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub wird jene Beitragsgrundlage, die unmittelbar vor der Unterbrechung erzielt wurde, herangezogen. Da als Vergleichszeitraum nur sechs Tage an Beitragsgrundlage vorliegen, ist die vorliegende Beitragsgrundlage für die Zeit vom 07.04.bis 27.04. durch Hochrechnung zu ermitteln. 

Bildung der Beitragsgrundlage für April:

Beitragsgrundlage vom 01.04. bis 06.04.                                                              € 600,00

Für den unbezahlten Urlaub vom 07.04. bis 27.04.
erfolgt eine Hochrechnung 600,00 / 6 KT *21 KT                                             € 2.100,00

Beitragsgrundlage vom 28.04.bis 30.04.                                                               € 300,00

Gesamtsumme:                                                                                                      € 3.000,00

Beispiel 3

Ein Arbeiter absolvierte in der Zeit vom 10.03. bis 23.03. bereits einen unbezahlten Urlaub. Für die Zeit vom 07.04. bis 27.04. wird erneut ein unbezahlter Urlaub vereinbart. Der kollektivvertragliche Monatslohn beläuft sich insgesamt auf 2.100,00 Euro. Nach dem unbezahlten Urlaub wurden Überstunden im März geleistet und Überstundenentgelt im Ausmaß von insgesamt 100,00 Euro ausbezahlt.

Bildung der Beitragsgrundlage für April:

Beitragsgrundlage vom 01.04. bis 06.04. (€ 2.100,00 / 30 KT * 6 KT)             € 420,00

Für den unbezahlten Urlaub vom 07.04. bis 27.04.
sind die Beitragsgrundlagen (inklusive darin enthaltener
Überstunden) vom 17.03. bis 06.04. heranzuziehen.
Für die sozialversicherungsrechtliche Berechnung ist
der Beitragszeitraum mit 30 Tagen anzunehmen.

Beitragsgrundlage vom 17.03. bis 31.03.
(€ 2.100,00 + € 100,00) / 30 KT * 15 KT                                                              € 1.100,00

Beitragsgrundlage vom 01.04. bis 06.04.
€ 2.100,00 / 30 KT * 6 KT                                                                                          € 420,00

Beitragsgrundlage vom 28.04.bis 30.04.
€ 2.100,00 / 30 KT * 3 KT                                                                                          € 210,00

Gesamtsumme:                                                                                                       € 2.150,00


Welche Beiträge während des unbezahlten Urlaubes anfallen, erfahren Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".

Autor: Hannes Holzinger/ÖGK