Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des  bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche  Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig  werdende Person anzuwenden sind, befassen.
Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.
| Persönlicher Geltungsbereich: 
 | Das Abkommen gilt für 
 Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten,andere Personen soweit diese ihre Rechte von oben bezeichneten Personen ableiten sowieFlüchtlinge und Staatenlose, die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten.
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| Allgemeine Bestimmungen: 
 | Für eine Person, die im Gebiet  eines Vertragsstaates unselbständig erwerbstätig ist, gelten  grundsätzlich hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die  Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.In Bezug auf eine  unselbständig erwerbstätige Person gilt das auch, wenn sich der Sitz des  Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
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| Entsende- bzw. Sonderbestimmungen: | Wird ein Dienstnehmer, für den die  Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, in das Gebiet des  anderen Vertragsstaates entsendet, um dort für denselben Dienstgeber  eine Arbeit auszuüben (einschließlich einer Arbeit bei einem  Tochterunternehmen oder einer Zweigniederlassung des Dienstgebers), so  gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate weiterhin ausschließlich die Rechtsvorschriften des  ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.Wird  ein Dienstnehmer von einem Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz im  Gebiet eines Vertragsstaates hat, in das Gebiet des anderen  Vertragsstaates entsendet, gelten ohne zeitliche Einschränkung auf 60  Kalendermonate weiterhin ausschließlich die Rechtsvorschriften des  ersten Vertragsstaates.Dieses Abkommen berührt nicht die  innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten über die  Pflichtversicherung von Personen, die an Bord eines Seeschiffes tätig  sind.Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder  konsularischen Dienststellen sowie für von der Regierung oder einem  anderen öffentlichen Dienstgeber eines Vertragsstaates beschäftigte  Personen existieren weitere Sonderbestimmungen.
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| Formular: | A/K 1 | 
| Ausnahmen: | Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können  die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten oder die von ihnen  bezeichneten Träger einvernehmlich Ausnahmen von den anzuwendenden  Rechtsvorschriften vorsehen, wobei die Art und die Umstände der  Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind. |