Alles zum "Öffentlichen Impfprogramm"

Informationen, die für alle Impfsettings gültig sind, finden Sie auf der jeweiligen Seite :

Welche Personen können im Rahmen des "Öffentlichen Impfprogramms Influenza" in Betrieben geimpft werden?

Geimpft werden können alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, darunter auch geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer, Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die zur Arbeit über die Grenze pendeln (vom benachbarten Ausland nach Österreich oder umgekehrt).  

Wer bestellt den Influenza-Impfstoff für einen Betrieb?

Die Bestellung erfolgt über die betreuenden Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner (und nicht durch den Betrieb selbst). Konkret sind das:

  • Kassen-/Wahlarztpraxis (Impfstoff kann über die Ordination mitbestellt werden)
  • arbeitsmedizinische Zentren
  • Betriebsärztinnen und Betriebsärzte im Unternehmen
  • freiberufliche Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner


Für die Impfstoffbestellung ist ein Nutzerkonto im e-Impfshop notwendig. Dieses läuft auf den Namen der bestellenden Ärztin bzw. des bestellenden Arztes. Mehr Informationen...

Welche Kosten sind vom Betrieb zu übernehmen? 

  • Der Impfstoff ist kostenlos.
  • Die Kosten für das Impfhonorar und gegebenenfalls die Abgeltung des organisatorischen Aufwands übernimmt der Betrieb. Dieser vereinbart das Honorar individuell mit der Arbeitsmedizinerin beziehungsweise dem Arbeitsmediziner.
  • Wichtig für Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner mit Kassen- oder Wahlarztpraxis: Impfstiche, die im Rahmen von betrieblichen Impfungen verabreicht wurden, kann man nicht mit der Sozialversicherung abrechnen.

Unser Betrieb hat keinen betreuenden Arbeitsmediziner bzw. keine betreuende Arbeitsmedizinerin. Was ist zu tun?

Sie können sich an ein arbeitsmedizinisches Zentrum wenden oder Sie nehmen Kontakt mit einer Arztpraxis auf – viele niedergelassene Ärztinnen und Ärzte haben ein Diplom für Arbeitsmedizin.

Wann darf die Influenza-Impfung in die gesetzliche Präventionszeit eingerechnet werden?

In die Präventionszeit dürfen nur Impfungen eingerechnet werden, die im Arbeitsschutz wegen einer arbeitsbedingten Infektionsgefahr verpflichtend vom Arbeitgeber anzubieten sind. Dies ist beispielsweise bei Influenza-Impfungen im Gesundheitsbereich der Fall. Ob eine solche arbeitsbedingte Infektionsgefahr vorliegt, ist im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung, durch den Arbeitgeber gemeinsam mit dem Arbeitsmediziner, nach der "Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)", zu beurteilen. 

Besteht jedoch nur ein allgemeines Infektionsrisiko am Arbeitsplatz, wie sonst auch in der Allgemeinbevölkerung zum Beispiel bei Personenkontakt im Handel, in der Gastronomie, in Großraumbüros, im Callcenter oder in öffentlichen Verkehrsmitteln, liegt kein arbeitsbedingtes Infektionsrisiko laut "Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)" vor, das heißt eine Influenza-Impfung innerhalb der Präventionszeit wäre nicht möglich und von Arbeitgebern auch nicht verpflichtend anzubieten. Influenza-Impfungen, die der Arbeitgeber freiwillig anbietet sind ein begrüßenswertes Angebot der betrieblichen Gesundheitsförderung. Der Vorteil, die Krankenstände zu senken, bleibt ja gewahrt.

Kontakt zum "Öffentlichen Impfprogramm"

Auskunft für Betriebe, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner

E-Mail: impfen@oegk.at

Telefon: 05 07 66 – 50 15 30, Mo bis Do 9 bis 15 Uhr, Fr 9 bis 13 Uhr

Helpcenter der Bundesbeschaffung GmbH (e-Impfshop)

Für technische Fragen zur Bestellung von Impfstoff bzw. Funktionalität des e-Impfshops:

+43 1 245 700,  office@bbg.gv.at
Herba Kundenservice (Impfstoff-Zustellung)

Bei Fragen zur Zustellung Ihres bereits bestellten Impfstoffs:

Telefon: 01 40104 - 2020

impflogistik@herba-chemosan.at