Veröffentlichung: Newsletter Nr. 6/Juni 2025
Fahrtkostenersatz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Fragen und Antworten
Zum Thema "Fahrtkostenersatz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" erreichen uns regelmäßig interessante Anfragen. Die Antworten auf die häufigsten Fragen lesen Sie hier.
Benutzt der Dienstnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Massenbeförderungsmittel, lassen sich die Kosten beispielsweise anhand der Jahreskarte feststellen. Sind für die Beitragsfreiheit diese Kosten oder immer die Kosten des günstigsten Massenbeförderungsmittels heranzuziehen?
Das Gesetz sieht drei Befreiungstatbestände für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor (§ 49 Abs. 3 Z 20 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).
Beitragsfrei ist
- die Beförderung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers (Werkverkehr; erster Tatbestand),
- der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln (zweiter Tatbestand) oder
- die durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer übernommenen Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel, wenn die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist (dritter Tatbestand).
Kauft die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nachweislich ein Öffi-Ticket für ein Massenbeförderungsmittel oder ersetzt sie bzw. er der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer die Kosten dafür, besteht Beitragsfreiheit nach dem dritten Tatbestand. Voraussetzung ist, dass das Öffi-Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort und für einen längeren Zeitraum (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte) gültig ist. Einzelfahrscheine und Tageskarten sind daher ausgenommen. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer muss das öffentliche Verkehrsmittel nicht tatsächlich benutzen. Da es sich nicht um das günstigste Massenbeförderungsmittel handeln muss, sind zum Beispiel auch Erste-Klasse-Tickets beitragsfrei.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann Beitragsfreiheit nach dem zweiten Tatbestand bestehen. Hierbei ist auf die Kosten des günstigsten Massenbeförderungsmittels abzustellen. Verrichtet die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer etwa überwiegend Telearbeit oder liegt ein kurz befristetes Dienstverhältnis vor, kommen auch Einzelfahrscheine und Tageskarten in Betracht. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer muss das öffentliche Verkehrsmittel nicht tatsächlich benutzen. Ist der Fahrtkostenzuschuss höher als die Kosten eines Tickets des günstigsten in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels, ist der übersteigende Betrag beitragspflichtig.
Wie ermittelt man die Höhe des beitragsfreien Fahrtkostenersatzes, wenn kein Massenbeförderungsmittel benutzt wird?
Benutzt die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer keine vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel, sind Fahrtkostenersätze in Höhe der fiktiven Kosten des günstigsten Massenbeförderungsmittels für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beitragsfrei. Die Kosten des günstigsten Massenbeförderungsmittels (ein Erste-Klasse-Ticket ist somit ausgeschlossen) können beim Verkehrsunternehmen erfragt werden. Bei überwiegender Telearbeit oder kurz befristeten Dienstverhältnissen kommen auch Einzelfahrscheine und Tageskarten in Betracht.
Kann man für die Ermittlung der Höhe der beitragsfreien Fahrtkosten pauschal einen Fixbetrag in Höhe von 25 Prozent des amtlichen Kilometergeldes heranziehen, wenn kein Massenbeförderungsmittel verkehrt oder die Benutzung unzumutbar ist?
Verkehrt kein Massenbeförderungsmittel oder ist dessen Benutzung unzumutbar, kann pro Kilometer ein beitragsfreier Fixbetrag in Höhe von 0,13 Euro (25 Prozent des amtlichen Kilometergeldes von 0,50 Euro) herangezogen werden (Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens – E-MVB 049-03-20-001).
Unzumutbarkeit liegt bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Benutzung, Behinderung oder langer Anfahrtszeit vor (§ 2 Pendlerverordnung). Der Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen hilft bei der Beurteilung, ob die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist.
Ist die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar, können anstelle des Fixbetrages die tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln oder die Kosten einer nachweislich gekauften Wochen-, Monats- oder Jahreskarte, die am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist, beitragsfrei ersetzt werden.
Ein Dienstgeber stellt seiner Dienstnehmerin ein firmeneigenes Kraftfahrzeug (KFZ) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung. Der monatliche Sachbezug für das KFZ kann um die (fiktiven) Kosten eines Massenbeförderungsmittels verringert werden. Wie ist dabei vorzugehen?
Wird ein firmeneigenes KFZ für Privatfahrten zur Verfügung gestellt, stellt dies einen Sachbezugswert dar. Dieser kann um die (fiktiven) Kosten eines Massenbeförderungsmittels verringert werden.
Dabei ist das günstigste Ticket eines Massenbeförderungsmittels für die Kürzung heranzuziehen. Bei einer Jahreskarte etwa kann ein Zwölftel der Kosten des günstigsten Tickets vom monatlichen Sachbezug abgezogen werden.
Hinweis: Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montage- oder Servicetätigkeit mit Spezialfahrzeugen, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden, begründen keinen Sachbezug. Wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer in der Mittagspause mit diesem KFZ (Werkverkehr mit Montagefahrzeugen) zu einem Supermarkt oder in ein Restaurant fährt, führt auch diese Fahrt nicht zu einem Sachbezug. Wird auf Grund verbleibender echter Privatfahrten ein Sachbezug angesetzt, kann dieser um die fiktiven Kosten eines Massenbeförderungsmittels gekürzt werden.
Ansprechpersonen
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Autor: Mag. Daniel Leitzinger