Stand: 01.01.2025
Bemessungsgrundlage für Wochen-, Sonderwochen- und Krankengeld
Wochen- und Sonderwochengeld
Für  die Dauer eines Anspruches auf Wochen- oder Sonderwochengeld nach dem  Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist bei weiterhin  aufrechtem Dienstverhältnis von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber  ein BV-Beitrag in Höhe von 1,53 Prozent einer fiktiven  Bemessungsgrundlage zu leisten. Die Bemessungsgrundlage ist ein  Monatsentgelt, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten  vor Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden  Entgelt. 
Sonderzahlungen erhöhen die Bemessungsgrundlage (in der  Regel um ein Sechstel), es sei denn, sie sind während des  Wochengeldbezuges weiter zu gewähren.
Zeiten, für die nicht das  volle Entgelt bezogen wird (beispielsweise bei Bezug von Krankengeld),  sind außer Betracht zu lassen. Die drei Kalendermonate müssen nicht  unmittelbar aufeinanderfolgen. Hat das Dienstverhältnis noch keine drei  Kalendermonate gedauert, wird der Durchschnitt der vorhandenen vollen  Monate herangezogen.
Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach  dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), unmittelbar nach oder in  zeitlicher Nähe zu einer Karenz im Sinne des MSchG sind drei  Konstellationen zu unterscheiden:
- Das neuerliche absolute Beschäftigungsverbot tritt unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Karenz im selben Dienstverhältnis ein (Beispiel 1).
- Das neuerliche absolute Beschäftigungsverbot tritt nach einer kürzer als drei Monate dauernden Beschäftigung im selben Dienstverhältnis zwischen der vorherigen Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot ein (Beispiel 2).
- Das neuerliche absolute Beschäftigungsverbot tritt nach einer kürzer als drei Kalendermonate dauernden Beschäftigung in einem neuen Dienstverhältnis, das nach der Beendigung des karenzierten Dienstverhältnisses und vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbotes begründet worden ist, ein (Beispiel 3).
In den Fällen eins und zwei ist als Bemessungsgrundlage das für den  Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Karenz  unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt heranzuziehen  (berechnet nach den letzten drei vollen Kalendermonaten). 
Im  Fall drei ist als Bemessungsgrundlage das für den letzten Kalendermonat  vor dem neuerlichen Eintritt des absoluten Beschäftigungsverbotes im  neuen Dienstverhältnis gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen.
Hinweis: Für geringfügig beschäftigte Dienstnehmerinnen, die Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld auf  Grund einer Selbstversicherung nach § 19a ASVG oder durch mehrere  geringfügige Beschäftigungen haben, sind keine BV-Beiträge zu leisten.
Krankengeld
Für die Dauer eines  Anspruches auf Krankengeld nach dem ASVG ist bei weiterhin aufrechtem  Dienstverhältnis von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber ein  BV-Beitrag in Höhe von 1,53 Prozent einer fiktiven Bemessungsgrundlage  zu leisten. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach der Hälfte des für  den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles der  Arbeitsunfähigkeit gebührenden Entgeltes. Sonderzahlungen sind bei der  Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen. 
Bemessungsgrundlage Krankengeld:
- 50 Prozent Krankengeld, 50 Prozent Entgeltfortzahlung (EFZ):  50 Prozent des für den Kalendermonat vor dem Eintritt des  Versicherungsfalles gebührenden Entgeltes (ohne Sonderzahlungen) plus  50-prozentige EFZ (mit Sonderzahlungen). Wird das Dienstverhältnis  während der Arbeitsunfähigkeit beendet, ist ab diesem Zeitpunkt als  Bemessungsgrundlage für den BV-Beitrag nur mehr das etwaig noch  fortgezahlte Entgelt heranzuziehen. 
 Das Teilentgelt bei Lehrlingen erhöht die fiktive 50-prozentige Bemessungsgrundlage nicht.
- 100 Prozent Krankengeld, weniger als 50 Prozent EFZ: 50 Prozent des für den Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgeltes (ohne Sonderzahlungen).
Beispiel Krankengeld
Bemessungsgrundlage bei Bezug von Krankengeld
- Monatslohn eines Arbeiters: € 2.100,00
- Arbeitsunfähigkeit: 17.06. bis 30.06. (= 14 Kalendertage – KT)
- noch vorhandener EFZ-Anspruch: 8 KT zu 100 , 28 KT zu 50 %
- 17.06. bis 24.06. (= 8 KT): Anspruch auf 100 % EFZ, kein Krankengeld (KG)
- 25.06. bis 30.06. (= 6 KT): Anspruch auf 50 % EFZ, 50 % KG
a) Bemessungsgrundlage vom 01.06. bis 24.06.
Lohn (€ 2.100,00 : 30 x 16):                                                          € 1.120,00
100 % EFZ (€ 2.100,00 : 30 x 8):                                                  €     560,00
Bemessungsgrundlage: € 1.680,00
b) Bemessungsgrundlage vom 25.06. bis 30.06.
50 % EFZ (€ 2.100,00 : 30 x 6 x 50 %):                                        €    210,00
50 % des Mai-Bezuges für 6 KT (€ 2.100,00 : 30 x 6 x 50 %): €    210,00
Fiktive Bemessungsgrundlage: € 420,00
Bemessungsgrundlage Juni gesamt:                                         € 2.100,00
BV-Beitrag Juni: (€ 2.100,00 x 1,53 %)                                    €      32,13