Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 1/März 2025
Krank vor Arbeitsantritt
Ein Mitarbeiter erkrankt vor Arbeitsantritt und kann deshalb die  Beschäftigung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt antreten. Hat er dennoch  Anspruch auf Entgeltfortzahlung? 
Grundsätzlich gilt:  Während eines Dienstverhältnisses hat die Dienstnehmerin bzw. der  Dienstnehmer bei Krankheit oder Unglücksfall Anspruch auf  Entgeltfortzahlung. Die Entgeltfortzahlungspflicht der Dienstgeberin  bzw. des Dienstgebers ist an den vorherigen Arbeitsantritt geknüpft.
Im  konkreten Fall erscheint der Mitarbeiter krankheitsbedingt nicht zum  vereinbarten Arbeitsantritt. Es besteht daher kein Anspruch auf  Entgeltfortzahlung, da die Pflichtversicherung und somit auch die  Entgeltfortzahlungspflicht erst mit dem Tag des Beginnes der  Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses beginnt (§ 10  Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).
Die Redaktion
Autor: Mag. Daniel Leitzinger/ÖGK