Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 4/Dezember 2024
Betriebliche Vorsorge bei zwei kürzer als einen Monat dauernden Dienstverhältnissen
Eine Mitarbeiterin war vom 01.10.2024 bis 20.10.2024 in unserem  Unternehmen beschäftigt. Sie wird vom 15.01.2025 bis 31.01.2025 erneut  bei uns angestellt. Wann beginnt in diesem Fall die Beitragspflicht zur  Betrieblichen Vorsorge (BV)?
Wird innerhalb eines  Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit  derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber erneut ein  Dienstverhältnis abgeschlossen, setzt die Beitragspflicht zur BV bereits  mit dem ersten Tag der neuen Beschäftigung ein (kein beitragsfreier  erster Monat). Und zwar unabhängig davon, wie lange die beiden  Dienstverhältnisse gedauert haben.
Im konkreten Beispiel beginnt die Beitragspflicht zur BV daher am 15.01.2025.
Die Redaktion
Autor: Daniel Leitzinger/ÖGK