Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 1/März 2023
Betriebliche Vorsorge bei Freiwilligem Sozialjahr
Ein Mitarbeiter absolviert anstelle des Zivildienstes ein Freiwilliges Sozialjahr beim Roten Kreuz. Ist für die Dauer des Freiwilligen Sozialjahres ein Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag) zu entrichten und mit welchem Abmeldegrund ist er abzumelden?
Grundsätzlich gilt: Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres unterliegen nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Die Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr ist ein spezielles Ausbildungsverhältnis und unterliegt der Vollversicherung (§ 4 Abs. 1 Z 11 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).
In Fällen, in denen ein Mitarbeiter jedoch anstelle des Zivildienstes bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis ein Freiwilliges Sozialjahr absolviert, handelt es sich – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind – um eine mit dem Zivildienst vergleichbare Tätigkeit (§ 12c Zivildienstgesetz – ZDG). Sofern es sich daher gemäß ZDG um einen zulässigen Wehrersatzdienst handelt, ist ein BV-Beitrag in Höhe von 1,53 Prozent der fiktiven Bemessungsgrundlage von 14,53 Euro pro Tag zu entrichten. Als Abmeldegrund ist "Zivildienst" anzugeben.
Die Redaktion
Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK