Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 2/Juni 2024
Alles Wissenswerte zur Höchstbeitragsgrundlage und ihre richtige Anwendung.
Höchstbeitragsgrundlage
Bei der Höchstbeitragsgrundlage handelt es sich um einen Grenzwert, bis zu dessen Höhe Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Der Teil des Einkommens, der über der Höchstbeitragsgrundlage liegt, bleibt beitragsfrei.
Richtige Anwendung
Grundsätzlich ist die Höchstbeitragsgrundlage ein täglicher Wert.  Dieser Wert darf durch die allgemeine Beitragsgrundlage im Durchschnitt  des Beitragszeitraumes (oder eines Teiles davon) nicht überschritten  werden.
Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat  und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist  bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum mit 30 Tagen anzusetzen.
Sonderzahlungen sind bis zum 60-fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage beitragspflichtig.
Die  Höchstbeitragsgrundlage begrenzt auch die Höhe der zu entrichtenden  Nebenbeiträge und Umlagen. Für die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge  bleibt die Höchstbeitragsgrundlage allerdings außer Betracht.
Hinweis:  Die Arbeiterkammerumlage, die Landarbeiterkammerumlage (mit Ausnahme  von Kärnten) und der Wohnbauförderungsbeitrag sind von den  Sonderzahlungen nicht zu entrichten.
Die Höchstbeitragsgrundlage wird jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. 
Grenzwerte 2024
Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 2024
- täglich 202,00 Euro bzw.
- monatlich 6.060,00 Euro.
- Sonderzahlungen sind im Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 12.120,00 Euro beitragspflichtig.
Für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage, 
- wenn keine Sonderzahlungen bezogen werden, 7.070,00 Euro,
- sonst 6.060,00 Euro und für Sonderzahlungen jährlich 12.120,00 Euro.
Liegt  kein voller Kalendermonat vor, ist ein Dreißigstel der jeweiligen  Höchstbeitragsgrundlage pro sozialversicherungsrelevantem Tag zu  rechnen.
Unterjähriger Dienstgeberwechsel
Bei einem Dienstgeberwechsel sind die während eines Kalenderjahres gewährten Sonderzahlungen so zu behandeln, als ob diese zur Gänze von der letzten Dienstgeberin bzw. vom letzten Dienstgeber ausgezahlt worden wären. 
Das  bedeutet, dass bei mehreren Dienstverhältnissen, die innerhalb eines  Kalenderjahres nacheinander ausgeübt werden, die jeweils aktuelle  Dienstgeberin bzw. der jeweils aktuelle Dienstgeber nur mehr für die  Differenz zur jährlichen Höchstbeitragsgrundlage Sonderbeiträge zu  entrichten hat.
Beispiel: Ein Dienstnehmer  beendete am 22.03. sein Dienstverhältnis. Es wurden Sonderzahlungen in  Höhe von 3.960,00 Euro ausbezahlt. Bei einem weiteren Dienstverhältnis  vom 25.03. bis 09.08. wurden Sonderzahlungen in Höhe von 4.100,00 Euro  ausbezahlt. Am 12.08. beginnt der Dienstnehmer ein neues  Dienstverhältnis. Aus diesem Dienstverhältnis gebühren ihm  Sonderzahlungen in Höhe von 4.250,00 Euro.
Lösung: Von den  im Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen sind bis zur  Höchstbeitragsgrundlage von 12.120,00 Euro Sonderbeiträge zu entrichten.  In den beiden vorherigen Dienstverhältnissen wurden bereits  Sonderzahlungen in Höhe von 8.060,00 Euro gewährt. Im aktuellen  Dienstverhältnis sind daher Sonderbeiträge von den Sonderzahlungen in  Höhe von 4.060,00 Euro zu entrichten (12.120,00 Euro - 3.960,00 Euro -  4.100,00 Euro = 4.060,00 Euro). 
Die restlichen 190,00 Euro  liegen über der Höchstbeitragsgrundlage und sind somit beitragsfrei  (4.250,00 Euro - 4.060,00 Euro = 190,00 Euro).
Mehrere Erwerbstätigkeiten
Übt eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer mehrere Beschäftigungen nebeneinander  im gleichen Kalenderjahr aus, so sind von den Sonderzahlungen  Sonderbeiträge von jeder einzelnen Beschäftigung bis zur  Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten. 
Überschreiten die  Beitragsgrundlagen in Summe die Höchstbeitragsgrundlage, werden die zu  viel entrichteten Beiträge von Amts wegen rückerstattet. 
Autor: Daniel Leitzinger/ÖGK