Meldungen
Hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber keinen Sitz bzw. keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle etc.) in Österreich, der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, sind die im Inland beschäftigten Personen verpflichtet, selbst für die Meldungen zur Sozialversicherung zu sorgen (§ 35 Abs. 4 lit. b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG).
Die Verantwortung für die Einhaltung der Meldepflicht trifft die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer auch dann, wenn die Meldungen seitens des sich in einem Drittstaat befindlichen Unternehmens oder von einer bzw. einem Bevollmächtigten erstattet werden.
Umfasst sind im Wesentlichen die Anmeldung, Abmeldung und die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) sowie gegebenenfalls die Anforderung einer Versicherungsnummer und Beitragskontonummer.
Die Meldungen sind mittels elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) zu übermitteln.
Ist eine Meldungserstattung via ELDA nicht möglich, stehen für die Übermittlung der Anmeldung und der mBGM die e-Services "Anmeldung für Dienstgeber im Ausland" und
"mBGM für Dienstgeber im Ausland" zur Verfügung.
Beiträge
Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat die Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) selbst zu entrichten (§ 53 Abs. 3 lit. b ASVG).
Die Aufteilung der Beiträge in Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil kann im Innenverhältnis mit dem Beschäftigerunternehmen vereinbart werden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie hier:
Sozialversicherung bei Beschäftigung in mehreren Staaten: Informationen für Dienstgeberinnen und Dienstgeber ohne Niederlassung in Österreich
Autor: Mag. Daniel Leitzinger/ÖGK