Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 1/März 2025
Zeitguthaben bei Beendigung des Dienstverhältnisses
Zeitguthaben wird im Regelfall über einen längeren Zeitraum erworben. Wie dieses anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses sozialversicherungsrechtlich zu behandeln ist, haben wir für Sie zusammengefasst.
Ausgangssituation
Vereinbarungen, dass geleistete Mehrarbeit bzw. Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden, sind üblich. Auch bei Gleitzeit kommt es vor, dass ein Zeitguthaben aus Normalarbeitszeit angehäuft wird. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses kann die Situation eintreten, dass das erworbene Zeitguthaben nicht mehr als Freizeit konsumiert werden kann.
Abgeltung
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) sieht für derartige Konstellationen eine entsprechende Regelung vor. 
An  die Stelle des Zeitausgleiches tritt ein Entgeltanspruch. Dieser  besteht grundsätzlich im Austrittsmonat, da Zeitguthaben an  Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt,  auszuzahlen ist. Es sei denn, der Kollektivvertrag sieht die  Verlängerung der Kündigungsfrist im Ausmaß des zum Zeitpunkt der  Beendigung des Dienstverhältnisses bestehenden Zeitguthabens vor und der  Zeitausgleich wird in diesem Zeitraum verbraucht (§ 19e Abs. 1 AZG).
Für  Guthaben an Normalarbeitszeit (auch Mehrarbeitsstunden) gebührt dabei  ein Zuschlag von 50 Prozent. Dieser Zuschlag fällt nicht an, wenn die  Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig  austritt. Der jeweils anzuwendende Kollektivvertrag kann Abweichendes  festlegen (§ 19e Abs. 2 AZG).
Für Überstunden, die bereits  inklusive dem jeweiligen Überstundenzuschlag als Zeitgutschrift erfasst  wurden (§ 10 AZG), fällt der 50-prozentige Zuschlag nicht an.
Beurteilung
Sozialversicherungsrechtlich ist ausbezahltes Zeitguthaben als laufender Bezug im Beitragsmonat des Auszahlungsanspruches abzurechnen. 
Achtung: Die  Auszahlung von Zeitguthaben im Beendigungsmonat kann dazu führen, dass  die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird und Vollversicherung  eintritt. Führt die Auszahlung von Zeitguthaben im Beendigungsmonat zum  Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage, ist in diesem Monat die  sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht mit der jeweils  anzuwendenden Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.
Besonderheiten
Kann das  Zeitguthaben ganz konkret einem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet  werden, ist eine entsprechende Aufrollung (inklusive Zuschlag)  vorzunehmen. Bei Gleitzeitmodellen ist dies im Regelfall nicht möglich,  weil sich das verbleibende Guthaben aus der Summe von in einzelnen  Monaten angesparten Plusstunden und konsumierten Minusstunden  zusammensetzt.
Wurden in den einzelnen Monaten Überstunden  geleistet, welche nicht der Gleitzeit zugeordnet werden können, so ist  das Überstundenentgelt laufender Bezug des jeweiligen  Lohnzahlungszeitraumes. Dies ist zum Beispiel bei Arbeitsleistungen  außerhalb des Gleitzeitrahmens der Fall oder wenn die tägliche  Normalarbeitszeit von zwölf bzw. zehn Stunden überschritten wird.
Das  Überstundenentgelt ist dem jeweiligen Beitragszeitraum (bis zur  Höchstbeitragsgrundlage) zuzurechnen, in dem die Überstunde geleistet  wurde, auch wenn die Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Es  ist somit eine Aufrollung durchzuführen. 
Sofern auf Grund von  Vereinbarungen (zum Beispiel Betriebsvereinbarung) eine finanzielle  Abgeltung eines allfälligen Zeitguthabens für einzelne Gleitzeitperioden  vorgesehen ist, ist diese Abgeltung, auch wenn sie erst zu einem  späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird, dem Beitragsmonat der Leistung  zuzuordnen. Sie ist als laufender Bezug (bis zur  Höchstbeitragsgrundlage) abzurechnen. 
Voraussetzung ist, dass  eine Zurechnung zu einzelnen Beitragszeiträumen möglich ist. Auch in  diesem Fall ist daher eine Aufrollung vorzunehmen. 
Für Auskünfte zu den anzuwendenden Kollektivverträgen steht Ihnen Ihre Interessenvertretung gerne beratend zur Seite.
Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK