Mit 1. Juli 2025 treten neue Regelungen für Kranken- und Rettungstransporte in Kraft. Viele Fahrten bleiben jedoch weiterhin für die Versicherten kostenlos. Bei der Ausstellung von Transportanweisungen ist auf die medizinische Indikation zu achten. Gehunfähigkeit bleibt zentrales Kriterium für die medizinische Notwendigkeit. Auch der Eigenkostenanteil für orthopädische Maßschuhe wird angepasst.
Neuregelung bei Transporten und Maßschuhen
Im Hinblick auf die in den letzten Jahren stark gestiegenen Zahlen im Transportbereich ist bei der Ausstellung von Transportanweisungen ein besonderes Augenmerk auf den Gesundheitszustand der Patientinnen und Patienten zu legen. Eine Transportanweisung ist nur nach sorgfältiger und gewissenhafter Abwägung hinsichtlich medizinischer Notwendigkeit (Gehunfähigkeit vorausgesetzt) auszustellen.
Gehunfähigkeit anhand von Beispielen
Als gehunfähig gilt, wer infolge seiner Erkrankung bzw. Behinderung selbst mit Unterstützung und Hilfe durch eine Begleitperson objektiv nicht in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Dabei ist unerheblich, ob tatsächlich ein öffentliches Verkehrsmittel vor Ort verfügbar ist oder wie lange die Fahrt dauern würde. Die Beurteilung richtet sich ausschließlich nach der medizinischen Indikation und nicht nach geografischen oder örtlichen Gegebenheiten. Beispiele für eine medizinische Begründung der Gehunfähigkeit wären u. a. bestehende Gehunfähigkeit (Rollstuhlfahrer), schlechter körperlicher Zustand mit Schwäche, Schwindel, Sturzneigung, Gipsruhigstellung Bein, medizinisch erforderliche Beinentlastung (z. B. bei Knochenmarksödem), starker Belastungsschmerz am Bein (z. B. nach Verletzung) oder Infektionsgefahr bei Abwehrschwäche (z. B. nach Organtransplantationen).
Ausstellung von Transportanweisungen
Bei der Ausstellung von Transportanweisungen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Österreichische Gesundheitskasse nur Transportkosten in die nächstgelegene geeignete Behandlungsstelle übernimmt. Auch für einen Transport zum Zweck einer Nachbehandlung ist die aus medizinischer Sicht nächstgelegene geeignete Behandlungsstelle auszuwählen und nicht grundsätzlich jene Einrichtung, die die Erstbehandlung durchgeführt hat. Ergibt sich die medizinische Notwendigkeit für einen Transport in eine weiter entfernte Behandlungsstelle, so ersuchen wir Sie, dies entsprechend zu begründen, da ansonsten den Patientinnen und Patienten die Kosten für entstandene Mehrkilometer in Rechnung gestellt werden.
Um auch weiterhin eine nachhaltige und qualitativ hochwertige Versorgung für medizinisch indizierte Transporte sicherstellen zu können, werden ab Juli 2025 sozial verträgliche Selbstbehalte für Krankenbeförderungen und Krankentransporte eingeführt.
Neue Regelung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft
Ab dem 1. Juli 2025 wird eine Änderung im österreichischen Transportwesen eingeführt, die darauf abzielt, die Kostenstruktur und die Effizienz des Systems zu verbessern. Grund dafür ist, dass in den vergangenen Jahren die Transportkosten erheblich gestiegen sind.
Um diesen Herausforderungen zu begegnen, werden für Fahrten ab 1. Juli 2025 sozial verträgliche Selbstbehalte für nicht zeitkritische Krankenbeförderungen und Krankentransporte eingeführt.
Diese Maßnahme sieht bei nicht zeitkritischen Krankenbeförderungen (Transport ohne Sanitäter) einen Kostenanteil in Höhe der einfachen Rezeptgebühr (2025: € 7,55) und bei Krankentransporten (Transport mit Sanitäter) in Höhe der doppelten Rezeptgebühr (2025: € 15,10) vor.
Zeitkritische Transporte wie Rettungs- und Notarzttransporte sind davon ausgenommen. Die sozialverträgliche Staffelung stellt sicher, dass Personen mit Rezeptgebührenbefreiung sowie Fahrten zu Chemo-, Strahlen- und Dialysebehandlungen und Kinder (bis zum 15. Lebensjahr) ebenfalls vom Selbstbehalt ausgenommen sind.
Die Kostenanteile werden für maximal 28 Fahrten pro Kalenderjahr eingehoben, ab dem 29. Transport fallen keine weiteren Kosten an. Der Kostenanteil gilt jeweils pro Fahrt.
Die Vorschreibung der Kostenbeteiligung wird von der Österreichischen Gesundheitskasse durchgeführt, die erste Vorschreibung wird Anfang des Jahres 2026 erfolgen. Versicherte erhalten ein detailliertes Forderungsschreiben mit einer Aufschlüsselung der durchgeführten Fahrten.
Anpassung Eigenkostenanteil bei orthopädischen Maßschuhen
Die veränderlichen Werte der Sozialversicherung werden jährlich nach den gesetzlichen Bestimmungen valorisiert und angepasst, so auch der Selbstbehalt für den Bereich Heilbehelfe und Hilfsmittel. Der Eigenkostenanteil für orthopädische Maßschuhe war in den vergangenen Jahren davon nicht betroffen. Vor dem Hintergrund der jährlichen Indexanpassung hat die Österreichische Gesundheitskasse eine Anpassung dieser seit Jahren unveränderten Beträge ab 1. Juli 2025 festgelegt.
Der derzeit bestehende Eigenkostenanteil für orthopädische Maßschuhe in der Höhe von 58,14 Euro pro Paar bzw. 29,07 Euro pro Stück wird mit 1. Juli 2025 auf 75,00 Euro pro Paar bzw. 37,50 Euro pro Stück angehoben und in Folge jährlich entsprechend dem für die veränderlichen Werte geltenden Anpassungsfaktor valorisiert. Die Befreiung vom Eigenkostenanteil für orthopädische Maßschuhe bleibt unverändert für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres mit Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bestehen.