Berichtigung von Meldungen
Bei der Clearingrückmeldung "Meldung nicht verarbeitet“ ist enthalten, ob eine Stornomeldung zulässig ist oder nicht.
- Stornomeldung zulässig: ursprünglichen Referenzwert eintragen.
- Keine Stornomeldung zulässig: Neumeldung mit den korrekten Daten.
Bei der Clearingrückmeldung "Meldung nicht akzeptiert" liegt ein formaler Fehler, wie etwa eine falsche Datenfeldbelegung, vor. Die betreffende Meldung ist neu zu übermitteln. Der Clearingfall kann nicht mittels Storno aufgelöst werden.
Eine bereits übermittelte mBGM kann ausschließlich durch eine Stornomeldung und anschließende Neumeldung der korrekten mBGM geändert bzw. korrigiert werden.
Beitragsvorschreibeverfahren: Bei Änderungen einer mBGM für eine regelmäßige Beschäftigung überschreibt eine neue mBGM die bisherige Meldung. Eine Storno-mBGM ist nur zulässig, solange die übermittelte, zu stornierende mBGM noch nicht vorgeschrieben wurde oder für den Fall einer Falschmeldung (zum Beispiel falsche Versicherungsnummer). Wenn die Versicherungszeit vollständig entfällt, ist ein Storno der Anmeldung ausreichend.
Abweichende Beitragsgrundlage
Im Normalfall entspricht die Beitragsgrundlage für die Minderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (AV-Beitrages) der allgemeinen Beitragsgrundlage bzw. der Sonderzahlung. Bei einer in Anspruch genommenen Altersteilzeit weicht jedoch die Beitragsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (= fiktive Beitragsgrundlage in Höhe des Einkommens vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit) vom tatsächlichen Einkommen der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers ab.
Da die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer nur vom tatsächlichen Entgelt einen Anteil zur Arbeitslosenversicherung (AV) zu tragen hat, darf der Entfall bzw. die Verminderung des AV-Beitrages auch nur das tatsächliche Entgelt betreffen. Der Dienstnehmeranteil zur AV aus der Differenz der fiktiven Beitragsgrundlage und des tatsächlichen Entgeltes, der von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber allein zu tragen ist, kann daher nicht entfallen bzw. vermindert werden. Aus diesem Grund ist in der mBGM eine eigene Verrechnungsbasis für die AV-Minderung erforderlich.
Für die Entscheidung, ob und welcher Abschlag für die Minderung der AV bei geringem Einkommen verwendet werden kann, ist die Höhe der allgemeinen Beitragsgrundlage bzw. der Sonderzahlung maßgeblich. Für die Verrechnung des Abschlages kommen dann die beiden Verrechnungsbasis-Typen für die spezielle AV-Minderung zur Anwendung, nämlich die "allgemeine Beitragsgrundlage für spezielle AV-Minderung“ (AZ) und die "Sonderzahlung für spezielle AV-Minderung“ (SA).
Jährliche Abrechnung geringfügig Beschäftigter
Bei einer jährlichen Abrechnung geringfügig beschäftigter Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind mBGM zu erstatten. Diese sind in einem mBGM-Paket zusammenzufassen, welches durch Belegung des Feldes "Jährliche Abrechnung für geringfügige Beschäftigung" mit "Ja" entsprechend zu deklarieren ist.
Eine jährliche Abrechnung kann nur gemeinsam für den Unfallversicherungsbeitrag (gegebenenfalls zuzüglich Dienstgeberabgabe) und den Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag) vorgenommen werden. Bei jährlicher Zahlungsweise der BV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte ist zusätzlich ein Zuschlag von 2,50 Prozent der zu leistenden BV-Beiträge zu entrichten.
Wichtige Tipps
- Prüfen Sie bei unbefristeten, befristeten und auch bei fallweisen Dienstverhältnissen die Höchstbeitragsgrundlage.
- Achten Sie bitte darauf, wenn die Höchstdauer des Krankengeldanspruches ausgeschöpft ist, dass bei der Abmeldung die Datumsangabe mit jener der Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld übereinstimmt.
- Vermeiden Sie bitte Tippfehler und achten Sie besonders auf die Angabe von richtigen Jahreszahlen.
Hinweis: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Österreichischen Gesundheitskasse können nicht in die Lohnverrechnung eingreifen. Daher können zum Beispiel doppelte Anmeldungen oder doppelte mBGM nicht gelöscht werden.