8.17 Ist eine allfällige sogenannte "Ausgleichszahlung" oder eine "Vorschusszahlung" zum Kinderbetreuungsgeld BV-pflichtig?
Es ist auf das Kinderbetreuungsgeld in beantragter Höhe abzustellen.
Eine solche Ausgleichszahlung ist zu leisten, wenn ein Auslandsbezug eines Elternteiles besteht und deshalb nach der VO (EG) Nr. 883/2004 zunächst der für Familienleistungen zuständige Staat ermittelt werden muss.
Zu einer Vorschusszahlung kann es in den Fällen kommen, in denen es in dem für Familienleistungen zuständigen Staat keine dem Kinderbetreuungsgeld gleichartige Leistung gibt.
In diesen Fällen kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Vorschuss auf die Ausgleichszahlung verlangen.