8.15 BEISPIEL: Ein männlicher Versicherter übt in der Zeit vom 02.01. bis 22.07. eine geringfügige Beschäftigung aus. Ab 09.08.bezieht er Kinderbetreuungsgeld. Zuvor hat seine Ehefrau Kinderbetreuungsgeld
bezogen.
Besteht in diesem Fall ein fiktiver Wochengeldanspruch und sind für die Zeit ab 09.08. BV-Beiträge durch den FLAF zu entrichten?
Für die Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird geprüft, ob der Versicherte in einem aufrechten Dienstverhältnis steht oder das Ende des letzten Dienstverhältnisses nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
Im vorliegenden Fall ist die Unterbrechung kürzer als drei Jahre, sodass es zu einer Entrichtung von BV-Beiträgen durch den FLAF kommt.