8.12 BEISPIEL: Eine Versicherte erhält Kinderbetreuungsgeld ab 01.08.2020. Ab 01.03.2021 erhält sie Wochengeld für ihr zweites Kind. Die Geburt des zweiten Kindes ist am 20.04.2021. Wegen des Bezuges von Wochengeld ruht das Kinderbetreuungsgeld ab 21.04.2021 in voller Höhe.
Hat der FLAF für die Zeit vom 01.08.2020 bis 20.04.2021 BV-Beiträge zu entrichten? Hat der Dienstgeber ab 21.04.2021 BV-Beiträge zu entrichten?
In dieser Fallkonstellation ruht das Kinderbetreuungsgeld für die Mutter auch vor der Geburt des zweiten Kindes, sobald Anspruch auf eine wochengeldähnliche Leistung besteht. Dementsprechend entrichtet der FLAF für die Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (01.08.2020 bis 28.02.2021) BV-Beiträge. Für die Zeit des Bezuges von Wochengeld (ab 01.03.2021) ist der Dienstgeber BV-pflichtig.