8.3 Was gilt als Bemessungsgrundlage für die BV, wenn die betroffene Person neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld eine geringfügige Beschäftigung ausübt und nun ein Wochengeldanspruch aus einem neuerlichen Versicherungsfall der Mutterschaft entsteht?

Arbeitet die betroffene Person neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld nun als geringfügig Beschäftigte bei derselben Dienstgeberin bzw. beim selben Dienstgeber, so sind BV-Beiträge für die neue Beschäftigung abzuführen. Wenn es nun zu einem weiteren Wochengeldanspruch kommt, gilt auch hier wieder dieselbe Bemessungsgrundlage für die BV wie beim ersten Kind. Die geringfügige Beschäftigung bleibt außer Betracht.