DRUCKEN

"Wissen“ als wesentliches eigenes Betriebsmittel?

Veröffentlichung: Newsletter Nr. 4/April 2025


Im folgenden Beitrag erfahren Sie, was als wesentliches eigenes Betriebsmittel einer freien Dienstnehmerin bzw. eines freien Dienstnehmers anzusehen ist und ob Wissen, Know-how, Kenntnisse oder Fähigkeiten, die jemand in das Unternehmen einbringt, als solches angesehen werden können.

Den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern stehen Personen gleich, die auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt

  • Dienstleistungen erbringen,
  • im Wesentlichen persönlich tätig werden,
  • ohne wesentliche eigene Betriebsmittel arbeiten,
  • vertraglich zur Tätigkeitsverrichtung verpflichtet sind und ihren Arbeitsablauf selbst bestimmen können.


Steuert eine freie Dienstnehmerin bzw. ein freier Dienstnehmer wesentliche eigene Betriebsmittel zur Erbringung ihrer bzw. seiner Tätigkeit selbst bei, so schließt dies eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz aus. Hierbei muss es sich allerdings um Betriebsmittel handeln, die über den allgemeinen täglichen Gebrauch hinausgehen. Ein PC oder Laptop bzw. ein Privatauto stellen demzufolge noch keine wesentlichen Betriebsmittel dar.

Wesentliche Betriebsmittel - Kriterien

Laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) darf es sich bei den Betriebsmitteln nicht bloß um geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 handeln (Betragsgrenze derzeit 1.000,00 Euro). Des Weiteren muss die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer das Betriebsmittel entweder in das Betriebsvermögen aufnehmen oder das Betriebsmittel ist seiner Art nach von vornherein dazu bestimmt, der betrieblichen Tätigkeit zu dienen (VwGH 12.01.2016, Ra 2015/08/0188). Anschließend ist zu beurteilen, ob die eingesetzten Betriebsmittel für die erbrachten Leistungen wesentlich waren und damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen wurde.

Verwendet die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer zur Verrichtung der gegenständlichen Tätigkeit auch seitens der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers zur Verfügung gestellte Betriebsmittel, so ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob den durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln entscheidende Bedeutung für die ausgeübte Tätigkeit zukommt, oder ob es sich dabei um Hilfsmittel von untergeordneter Bedeutung handelt (VwGH 22.02.2022, Ra 2020/08/0133). 

Außerdem hat der VwGH klargestellt, dass es sich bei den verwendeten Betriebsmitteln jedenfalls um Sachmittel handeln muss. Fertigkeiten (Know-how) bzw. die Arbeitskraft als solche fallen nicht darunter (VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0034). Vielmehr kommt durch den Einsatz von erworbenem Wissen klar die Verwendung der persönlichen Arbeitskraft zum Ausdruck. 

Eingebrachte spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten spielen auch dann keine Rolle, wenn sie das Ergebnis einer über längere Zeit erworbenen und mit erheblichen Kosten verbundenen Aus- und Weiterbildung sind. Eine Ausbildung wird auch durch ein Zeugnis oder einen darauf gegründeten Zulassungsbescheid nicht zum Sachmittel (VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0034).

Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK