Kommt es bei einem geringfügigen Dienstverhältnis im Austrittsmonat durch Auszahlung einer fälligen, einmaligen Prämie zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, tritt eine Vollversicherung ein.

Im Falle einer Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung ist diese vollversicherungspflichtig abzurechnen, da eine Urlaubsersatzleistung stets das Schicksal der im Austrittsmonat bestehenden versicherungsrechtlichen Situation teilt.

Beispiel:

  • Geringfügiges Dienstverhältnis vom 01.01. bis 30.09.
  • Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze im Zeitraum vom 01.10. bis 31.10. wegen Auszahlung einer fälligen, einmaligen Prämie und Beschäftigungsende am 31.10.
  • Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung in Höhe von 300,00 Euro ab 01.11.


Lösung:

  • Die Urlaubsersatzleistung in Höhe von 300,00 Euro, welche die bestehende Vollversicherung ab 01.11. verlängert, ist vollversicherungspfichtig abzurechnen.


Hinweis: Eine ähnliche Situation kann auch bei der Auszahlung von geleisteten Mehrarbeitsstunden, die nicht mehr als Zeitausgleich konsumiert werden können, im Austrittsmonat entstehen.