Stand: 01.01.2025
Nach wie vor ist es oftmals üblich, dass Dienstgeberinnen und  Dienstgeber einzelnen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern im Rahmen von  entsprechenden Vereinbarungen höhere Abfertigungsansprüche als jene, die  gesetzlich vorgesehen sind, zusichern. Weder das Betriebliche  Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) noch andere  gesetzliche Regelungen schließen derartige Besserstellungen aus. 
 
 In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch immer wieder die Frage, ob ein  über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehender Abfertigungsanspruch  auch durch die Entrichtung von höheren Beiträgen als im BMSVG vorgesehen  realisiert werden kann. 
 
 Diese Frage ist mit einem klaren "Nein" zu beantworten. Ausschlaggebend  dafür ist, dass dem fixen Beitrag von 1,53 Prozent des monatlichen  Entgeltes inklusive Sonderzahlungen absolut zwingende Wirkung zukommt.  Der sich so ergebende Betrag, der an den zuständigen  Krankenversicherungsträger überwiesen wird, kann daher durch  Vereinbarung weder erhöht noch verringert werden. 
 
 Hinweis: Direktzahlungen der Dienstgeberinnen und  Dienstgeber an die Betrieblichen Vorsorgekassen (BV-Kassen) sind  grundsätzlich nicht vorgesehen. 
 
 Es ist selbstverständlich zulässig, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses  oder freien Dienstverhältnisses Abfertigungszahlungen zu vereinbaren,  die über das gesetzliche Ausmaß hinausgehen. Diese können jedoch  keinesfalls mit erhöhten Beitragsleistungen an die  Krankenversicherungsträger oder BV-Kassen abgewickelt werden.