Stand: 01.01.2026
Bildungskarenz/Bildungsteilzeit
Bildungskarenz
Für die Dauer einer Bildungskarenz gemäß § 11 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) ist die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer abzumelden (Abmeldegrund 23: "Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG") und nach deren Ende wieder anzumelden.
Zeiten der Bildungskarenz unterliegen nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) und es sind keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) zu leisten.
Bildungsteilzeit
Während einer Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG unterliegt die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer weiterhin der Vollversicherung (das Entgelt muss weiterhin über der Geringfügigkeitsgrenze liegen). Die Beitragsabrechnung erfolgt auf Basis des tatsächlichen beitragspflichtigen Entgeltes sowie der im Verhältnis Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung gebührenden Sonderzahlungen.
Für Zeiten der Bildungsteilzeit sind von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber BV-Beiträge auf Basis des verminderten Teilzeitbezuges zu leisten.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Arbeitsmarktservices (AMS) sowie bei den regionalen Geschäftsstellen.