Stand: 01.01.2025
Der Beitragssatz für die Betriebliche Vorsorge (BV) beträgt 1,53 Prozent des monatlichen Entgeltes inklusive allfälliger Sonderzahlungen.
 
 Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber muss den Beitrag an den  zuständigen Krankenversicherungsträger zur Weiterleitung an die  Betriebliche Vorsorgekasse überweisen. Es gelten die Bestimmungen des  Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) über die  Beitragsentrichtung. Die Höhe der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge  (BV-Beiträge) ist dem Krankenversicherungsträger mittels monatlicher  Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) zu melden. Die Beiträge sind innerhalb  der üblichen Fristen des ASVG zu zahlen.
 
 Beitragsgrundlage für die BV ist das monatliche Entgelt  inklusive der Sonderzahlungen. Welche Leistungen als Entgelt zu  verstehen sind, bestimmt sich nach dem sozialversicherungsrechtlichen  Entgeltbegriff des § 49 ASVG. Wegen eines allfälligen beitragsfreien  ersten Monates darf aber die Sonderzahlung für die  Beitragsgrundlagenbildung nicht aliquot gekürzt werden.
 
 Bei der Berechnung der BV-Beiträge bleibt sowohl die  Geringfügigkeitsgrenze als auch die Höchstbeitragsgrundlage außer  Betracht. Dies bedeutet, dass die BV-Beiträge sowohl von  geringfügigen Entgelten als auch vom Entgelt über der  Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten sind.