Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gebührt bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt für das laufende Urlaubsjahr eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von vier Wochen (§ 10 Abs. 2 Urlaubsgesetz).
Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt eine Urlaubsersatzleistung in voller Höhe, sofern der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.