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Sabbatical

Veröffentlichung: Newsletter Nr. 5/April 2024


Weiterbildung, Neuorientierung, Reisen etc. - die Gründe für ein Sabbatical sind vielfältig. Wie sich ein Sabbatical auf die Pflichtversicherung auswirkt und welche Folgen sich für die Beitragsgrundlage ergeben, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Unter einem Sabbatical - auch Freijahr genannt - versteht man eine längere Dienstfreistellung bei fortlaufender Bezahlung.

Die Dauer eines Sabbaticals beträgt maximal zwölf Monate. Eine kürzere Auszeit von beispielsweise mehreren Monaten kann ebenfalls vereinbart werden.

Voraussetzung

Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer können eine befristete berufliche Auszeit nur auf freiwilliger Basis vereinbaren. Es gibt keine entsprechenden gesetzlichen Grundlagen.

Ausnahme:
Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben einen Rechtsanspruch auf ein Sabbatical.  

Für ein Sabbatical kommen unterschiedliche (teils auch individuelle) Modelle zur Anwendung. Die in der Praxis übliche Variante ist die Reduktion des Entgeltes: Hierbei arbeitet die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer - ohne das Beschäftigungsausmaß zu vermindern - eine gewisse Zeit für weniger Entgelt als bisher. Als Gegenleistung kann sie bzw. er sich danach eine Auszeit nehmen, während weiterhin das verringerte Entgelt bezogen wird.

Es handelt sich dabei somit grundsätzlich um eine Teilzeitvereinbarung mit einer Verringerung der durchschnittlichen Arbeitszeit innerhalb eines konkret definierten Durchrechnungszeitraumes. Das während der Arbeitsphase eingearbeitete Zeitguthaben wird in der Freizeitphase geblockt konsumiert.

Während eines Sabbaticals bleiben sowohl das Dienstverhältnis als auch die Pflichtversicherung aufrecht.

Beitragsgrundlage

Als Beitragsgrundlage ist während der gesamten Rahmenzeit (Arbeitsphase und Freizeitphase) das verringerte Entgelt heranzuziehen.

Beispiel

Es wird folgendes Sabbatical vereinbart: Der Dienstnehmer arbeitet vier Jahre lang wie bisher 40 Stunden pro Woche, erhält aber nur mehr 80 Prozent seines Entgeltes. Dafür hat er danach Anspruch auf ein Freijahr und auf den Weiterbezug dieser 80 Prozent.

Lösung:
Während der gesamten fünfjährigen Rahmenzeit sind als Beitragsgrundlage somit 80 Prozent des Entgeltes anzusetzen.

Im Ergebnis entspricht dies einer durchschnittlichen Teilzeitarbeit im Ausmaß von 32 Stunden pro Woche.

Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK