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Geldzuwendungen für Hochwasser-Betroffene

Stand: 01.01.2024


Einmalige freiwillige Zuwendungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers für Betroffene zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere von Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- oder Lawinenschäden sind beitragsfrei (§ 49 Abs. 3 Z 11a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und steuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z 16 Einkommensteuergesetz 1988). 

Gut zu wissen

Bei Katastrophen stellt sich immer wieder die Frage, ob für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die an einem solchen Tag nicht zur Arbeit kommen können, weiterhin - trotz unterbliebener Arbeitsleistung - ein Entgeltanspruch besteht. Wir empfehlen Ihnen, sich im Zusammenhang mit der Frage, ob Entgeltfortzahlungspflicht besteht oder nicht, an die Wirtschaftskammer zu wenden.