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Erkrankt im Urlaub oder im Zeitausgleich

Stand: 01.01.2024


Wer kennt das nicht? Kaum im Urlaub oder Zeitausgleich und schon wird man krank. Welche Folgen eine Erkrankung (ein Unglücksfall) während eines Urlaubes oder Zeitausgleiches hat, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Krank im Urlaub

Erkrankt (oder verunglückt) eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne diesen Zustand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Der Urlaub wird unterbrochen (§ 5 Abs. 1 Urlaubsgesetz).

Dies gilt jedoch nur, wenn während des Urlaubes keine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die Erkrankung (der Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

Tage, an denen die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer krank ist, gehen nicht zu Lasten ihres bzw. seines Urlaubskontos. Dies gilt jedoch erst ab dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bestätigt wurde.

Entgeltansprüche nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bzw. dem Angestelltengesetz und dem Urlaubsgesetz verdrängen einander. Es gebührt daher entweder Urlaubsentgelt (bei nicht unterbrochenem Urlaub) oder Krankenentgelt.

Krank im Zeitausgleich

Anders als bei einer Erkrankung während eines Urlaubes verhält es sich allerdings, wenn Zeitausgleich vereinbart wurde. 

Eine Erkrankung (ein Unglücksfall) der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers während eines vereinbarten Zeitausgleiches hat keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis. Der Zeitausgleich wird durch eine Erkrankung nicht unterbrochen.

Beim Zeitausgleich erhält die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer für die in der Vergangenheit erbrachte Mehrleistung Freizeit. Es handelt sich demnach um bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht für das erwirtschaftete Zeitguthaben.

Es besteht daher kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da dieser voraussetzt, dass die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer durch die Krankheit arbeitsunfähig ist – also verhindert ist, ihre bzw. seine Arbeitsleistung zu erbringen.

Nicht die Erkrankung im Zeitausgleichszeitraum bewirkt den Entfall der Arbeitsleistung, sondern die mangelnde Verpflichtung zur Arbeitsleistung infolge vorgeleisteter Arbeit durch die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer können in diesem Zeitraum zwar faktisch krank sein, nicht aber arbeitsunfähig im Rechtssinne, weil keine Arbeitspflicht mehr besteht (Oberster Gerichtshof – OGH 29.05.2013, 9 ObA 11/13b).

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Im Erkrankungsfall und der daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit sind für die Dauer des Anspruches auf Entgeltfortzahlung die Beiträge weiter zu entrichten.

Der Anspruch richtet sich nach dem jeweils für das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis gültigen Gesetz.

Ist der Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung ausgeschöpft, besteht nur dann Beitragspflicht, wenn das gewährte oder gebührende Entgelt das Ausmaß von 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge (Entgelt) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erreicht bzw. überschreitet.

Weitere Infos dazu finden Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".