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Echte oder unechte Nettolohnvereinbarung

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 1/März 2024


Was eine Nettolohnvereinbarung ist und worin der Unterschied zwischen einer echten und einer unechten Nettolohnvereinbarung besteht, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Der Entgeltanspruch der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers richtet sich grundsätzlich nach dem Bruttobetrag. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber schuldet daher eine Bruttovergütung. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass vereinbart wird, die Vergütung netto zu schulden.

Nettolohnvereinbarung

Bei einer Nettolohnvereinbarung übernimmt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die sonst von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer zu tragenden Abgaben (Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und sonstige Abgaben), sodass der Lohn "brutto für netto" zusteht.

Das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) regelt unter anderem, dass eine Nettolohnvereinbarung vorliegt, wenn die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung zur Sozialversicherung nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt hat (§ 62a Abs. 1 EStG 1988).

Darüber hinaus gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart, wenn die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber

  • den gezahlten Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25 EStG 1988) nicht im Lohnkonto erfasst hat,
  • die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt hat, obwohl sie bzw. er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist, und
  • die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen kann.


Lohnabrechnung ist auszuhändigen 

Auch wenn eine "brutto für netto"-Vereinbarung abgeschlossen wurde, hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Anspruch auf eine Lohnabrechnung. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat dadurch die Möglichkeit zur Kontrolle, ob die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer und sonstigen Abgaben vorschriftsmäßig abgeführt hat.

Echte Nettolohnvereinbarung

Der Anspruch der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers richtet sich aus der Lohnvereinbarung nur auf den Nettolohn.

Lohnzuschläge, Lohnerhöhungen etc. sind vom Nettolohn zu berechnen (Verwaltungsgerichtshof 16.05.1995, 94/08/0165). Auch bei der Berechnung der Abfertigung Alt ist vom Nettoentgelt auszugehen (Oberster Gerichtshof - OGH 13.06.1996, 8 ObA 214/96).

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber muss den Wegfall individueller Steuervorteile ebenso ausgleichen wie generelle Steuererhöhungen. Andererseits muss sie bzw. er neu gewährte Steuervorteile nicht an die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer weitergeben (OGH 13.07.1994, 9 ObA 97/94).

Unechte Nettolohnvereinbarung

Es wird zunächst nur der Nettolohn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestimmt. Ausschlaggebend ist aber der zu Grunde liegende Bruttolohn, von dem ausgehend bei einer Veränderung der Abgaben auch das Nettoentgelt neu zu berechnen ist (Anpassungsvorbehalt).

Steuernachteile oder eine Erhöhung des Sozialversicherungsbeitrages muss die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hinnehmen. Ihr bzw. ihm kommen im Gegenzug aber auch Beitrags- und Lohnsteuersenkungen zugute.

Regelung empfehlenswert

Eine echte Nettolohnvereinbarung muss ausdrücklich getroffen werden. Im Zweifelsfall ist eine unechte Nettolohnvereinbarung anzunehmen (OGH 17.03.2004, 9 ObA 72/03h).

Autor: Daniel Leitzinger/ÖGK