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Beteiligung am Kapital

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 1/März 2024


Dienstgeberinnen und Dienstgeber können ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf unterschiedliche Weise am Unternehmen beteiligen. Nachfolgend beleuchten wir die steuer- und beitragsrechtliche Behandlung von Beteiligungsmöglichkeiten am Kapital des Unternehmens.

Mitarbeiterbeteiligung

Der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen)

  • am Unternehmen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers,
  • an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder
  • an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers verbunden sind oder sich mit diesem in einem Haftungsverbund gemäß Bankwesengesetz befinden,

ist bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro jährlich steuer- und beitragsfrei (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988 und § 49 Abs. 3 Z 18 lit. c Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG).

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen sind für die Steuer- und Beitragsfreiheit zu erfüllen:

  • Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber gewährt den Vorteil allen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen. Die Höhe des Vorteils kann nach objektiven Merkmalen unterschiedlich gestaffelt sein (zum Beispiel im Ausmaß eines Prozentsatzes des Bruttobezuges).

  • Es werden Aktien, Partizipationsscheine und Substanzgenussrechte am Unternehmen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers oder an einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, Anteile an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder echte stille Beteiligungen erworben.

  • Bei einer Beteiligung in Form von Wertpapieren sind diese von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer bei einem inländischen Kreditinstitut zu hinterlegen. Sie können aber auch einem von Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Betriebsrat bestimmten Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung übertragen werden.

  • Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer darf die Beteiligung erst nach fünf Jahren unter Lebenden übertragen. Diese Behaltefrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Beteiligung erworben wurde. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat jährlich die Einhaltung der Frist - zum Beispiel durch Vorlage eines Depot-Auszuges der Bank - bis 31.03. jeden Jahres nachzuweisen. Dieser Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen.

    Ein vorzeitiger Verkauf führt dazu, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber den steuerfrei belassenen Betrag als sonstigen Bezug nachzuversteuern hat. Und zwar zu jenem Zeitpunkt, in dem sie bzw. er davon Kenntnis erlangt.

    Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht liegt in einem derartigen Fall ein beitragspflichtiger laufender Bezug vor. Die Abrechnung hat in jenem Beitragszeitraum zu erfolgen, in dem die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber vom Verkauf Kenntnis erlangt.

    Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung vor Ablauf der fünfjährigen Behaltefrist, ist dies der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber unverzüglich zu melden. Die Meldeverpflichtung und die Besteuerung entfallen, wenn die Übertragung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses stattfindet.

  • Die Beteiligung am Unternehmen muss eine unmittelbare sein. Eine begünstigte Mitarbeiterbeteiligung liegt nicht vor, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer an einem Fonds beteiligt ist und dieser Fonds (wenn auch ausschließlich) eine Beteiligung am Unternehmen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers hält.

  • Die Steuerbefreiung ist nur bei einem aufrechten Dienstverhältnis zulässig. Die Gewährung einer Mitarbeiterbeteiligung an ehemalige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist daher nicht steuerbefreit.


Detaillierte Informationen zur seit 01.01.2024 bestehenden Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung finden Sie hier:

Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung

Aktien

Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Aktien an Dienstgebergesellschaften durch diese selbst oder durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung an Begünstigte ist bis zu einem Betrag von 4.500,00 Euro jährlich pro Dienstverhältnis steuer- und beitragsfrei (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 und § 49 Abs. 3 Z 18 lit. d ASVG).

Hinweis:
Der Kreis der Begünstigten umfasst neben (ehemaligen) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern auch deren Angehörige - also die (Ehe-)Partnerin bzw. den (Ehe-)Partner sowie Kinder.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen sind für die Steuer- und Beitragsfreiheit zu erfüllen:

  • Der Vorteil ist allen Dienstnehmer­innen und Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu gewähren.
  • Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat die Aktien und die damit verbundenen Stimmrechte bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung zu übertragen. Die Vereinbarung darüber ist so auszugestalten, dass eine Kündigung dieser vor Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zulässig ist.


Werden die Aktien vor Beendigung des Dienstverhältnisses der Dienst­nehmerin bzw. dem Dienstnehmer ausgefolgt, gilt dies als Zufluss eines geldwerten Vorteils. Der bei Abgabe der Aktien steuerfrei belassene Betrag ist zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme als sonstiger Bezug nachzuversteuern.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht liegt in einem derartigen Fall ein beitragspflichtiger laufender Bezug vor. Die Abrechnung hat in jenem Beitragszeitraum zu erfolgen, in dem die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber davon Kenntnis erlangt.

Die Anschaffungskosten der Aktien entsprechen dem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis der Aktien am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe an die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer.

Dienstgebergesellschaften

Eine Dienstgebergesellschaft ist jene Gesellschaft, die Dienstgeberin der Begünstigten ist, sowie mit dieser

  • verbundene Konzernunternehmen,
  • im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen oder
  • in einem Haftungsverbund gemäß Bankwesengesetz befindliche Unternehmen.

Mitarbeiterbeteiligungsstiftung

Eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung dient primär der Weitergabe von Aktien an Dienstgebergesellschaften an die Begünstigten.

Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten treuhändigen Verwahrung und Verwaltung von Aktien durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung für ihre Begünstigten ist ebenso steuer- und beitragsfrei (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. d EStG 1988 und § 49 Abs. 3 Z 18 lit. e ASVG). 

Ansprechpersonen

Ihre Ansprechperson für beitragsrechtliche Fragen finden Sie in der Rubrik "Ansprechpersonen".

Auskünfte zu steuerrechtlichen Fragen erhalten Sie bei den regionalen Dienststellen des Finanzamts Österreich. 

Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK