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Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 1/März 2024


Die Bildungskarenz und die Bildungsteilzeit ermöglichen der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen flexibel wahrzunehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht dabei ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung vom Arbeitsmarktservice (AMS). Wir haben die wichtigsten Infos für Sie zusammengefasst.

Bildungskarenz

Für die Dauer einer Bildungskarenz gemäß § 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) wird das aufrechte Dienstverhältnis gänzlich karenziert.

Rahmenbedingungen

Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer und Dienstgeberin bzw. Dienstgeber können schriftlich eine Bildungskarenz

  • gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
  • für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr
  • auf freiwilliger Basis

vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. (Anmerkung: Für Saisonarbeitskräfte bestehen Sonderregelungen.)

Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (= Rahmenfrist) vereinbart werden.

Die Bildungskarenz kann auch in Teilen in Anspruch genommen werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat. Innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist darf die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten.

Hinweis: Ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit ist möglich, sofern in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz nicht ausgeschöpft wurde.

Weiterbildungsgeld

Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer kann für die vereinbarte Dauer der Bildungskarenz als finanzielle Unterstützung vom AMS Weiterbildungsgeld beantragen.

Der entsprechende Antrag ist jedenfalls vor Beginn der Bildungskarenz bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu stellen.

Das Weiterbildungsgeld gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes, beträgt jedoch mindestens 14,53 Euro täglich.

Neben der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld sind unter anderem folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die karenzierte Person muss unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber beschäftigt sein (in Saisonbetrieben drei Monate).
  • Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder eine vergleichbare zeitliche Belastung (einschließlich Lern- und Übungszeiten) ist nachzuweisen. Bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder unter sieben Jahren genügen 16 Wochenstunden Weiterbildung, wenn keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht.
  • Eine praktische Ausbildung darf nicht bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber stattfinden, es sei denn, sie ist nur dort möglich.


Zuverdienst: Während des Bezuges von Weiterbildungsgeld ist ein Zuverdienst aus einer anderen Beschäftigung (auch bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber) bis zur Geringfügigkeitsgrenze erlaubt. 

Einkünfte auf Grund einer oder mehrerer Ausbildungen, wie etwa bei einer Krankenpflegeschule, dürfen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen.

Beiträge und Meldungen

Bei einer Bildungskarenz endet die Pflichtversicherung, arbeitsrechtlich bleibt das Dienstverhältnis aber weiterhin aufrecht.

Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ist für die Dauer der Bildungskarenz beim zuständigen Krankenversicherungsträger abzumelden und nach deren Ende wieder anzumelden. 

Auf der Abmeldung sind die Felder "Entgeltanspruch Ende" und "Betriebliche Vorsorge Ende" zu befüllen. Das Feld "Beschäftigungsverhältnis Ende" bleibt leer. Als Abmeldegrund ist "Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG" zu verwenden.

Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) sind während der gesamten Dauer der Bildungskarenz nicht zu entrichten. Diese werden aus den Einnahmen des Bundes für Zwecke der Arbeitsmarktpolitik finanziert.

Hinweis: Übt die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer während der Bildungskarenz eine geringfügige Beschäftigung (auch zur selben Dienstgeberin bzw. zum selben Dienstgeber) aus, so hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber für diese Zeit eine An- und Abmeldung zu erstatten.

Bildungsteilzeit

Bei einer Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG wird das aufrechte Dienstverhältnis nicht gänzlich karenziert. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer reduziert für die Dauer einer Bildungsteilzeit die Arbeitszeit.

Rahmenbedingungen

Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer und Dienstgeberin bzw. Dienstgeber können schriftlich eine Bildungsteilzeit

  • für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren
  • auf freiwilliger Basis

vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. (Anmerkung: Für Saisonarbeitskräfte bestehen Sonderregelungen.)

Voraussetzung ist, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit

  • um mindestens ein Viertel, jedoch höchstens um die Hälfte herabgesetzt wird und
  • während der Bildungsteilzeit zehn Stunden nicht unterschreitet.


Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind in der Vereinbarung festzulegen.

Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (= Rahmenfrist) vereinbart werden.

Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen in Anspruch genommen werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat. Innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist darf die Gesamtdauer der einzelnen Teile zwei Jahre nicht überschreiten.

Hinweis:
Ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz ist möglich, sofern in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit nicht ausgeschöpft wurde.

Bildungsteilzeitgeld

Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer kann für die vereinbarte Dauer der Bildungsteilzeit als finanzielle Unterstützung vom AMS Bildungsteilzeitgeld beantragen. Der entsprechende Antrag ist jedenfalls vor Beginn der Bildungsteilzeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu stellen.

Das Bildungsteilzeitgeld beträgt 1,00 Euro täglich (Wert 2024) für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird.

Neben der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld sind unter anderem folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate lang gleich hoch sein (in Saisonbetrieben drei Monate).
  • Das Entgelt muss vor sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
  • Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden oder eine vergleichbare zeitliche Belastung (einschließlich Lern- und Übungszeiten) ist nachzuweisen.
  • Eine praktische Ausbildung darf nicht bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber stattfinden, es sei denn, sie ist nur dort möglich.


Zuverdienst: Während des Bezuges von Bildungsteilzeitgeld ist ein Zuverdienst aus einer anderen Beschäftigung (nicht jedoch bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber) bis zur Geringfügigkeitsgrenze erlaubt. Einkünfte auf Grund einer oder mehrerer Ausbildungen, wie etwa bei einer Krankenpflegeschule, dürfen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen.

Beiträge und Meldungen

Während einer Bildungsteilzeit unterliegt die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer weiterhin der Vollversicherung (Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze).

Die Sozialversicherungsbeiträge sind vom tatsächlichen Entgelt sowie den im Verhältnis Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung gebührenden Sonderzahlungen zu entrichten.

Die BV-Beiträge sind während der gesamten Dauer der Bildungsteilzeit auf Basis des monatlichen Entgeltes sowie der Sonderzahlungen vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu leisten. Dabei sind auch Lohnerhöhungen zu berücksichtigen.

Die Abrechnung erfolgt mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM). Im Beitragsvorschreibeverfahren ist auf Grund des verminderten Entgeltes eine mBGM zu erstatten.

Ansprechpersonen

Ihre Ansprechperson für beitragsrechtliche Fragen finden Sie in der Rubrik "Ansprechpersonen".

Auskünfte zu den Voraussetzungen und zur Abwicklung der Bildungskarenz bzw. der Bildungsteilzeit erhalten Sie bei den regionalen Geschäfts­stellen des AMS.

Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK