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mBGM: Gleichartige Beschäftigungen abrechnen

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 1/März 2024


Wie gleichartige Beschäftigungen in einem Beitragszeitraum bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber richtig abzurechnen sind, lesen Sie hier.

Drei Arten der mBGM

Je nach vereinbarter Beschäftigungsdauer stehen folgende Arten der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) zur Verfügung:

  • mBGM für mindestens einen Monat (oder länger) vereinbarte Beschäftigungsverhältnisse (= Regelfall),
  • mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung und
  • mBGM für fallweise Beschäftigte.

Gleichartige Beschäftigungen

Liegen mehrere hintereinander liegende Beschäftigungen mit derselben Art von Beschäftigungsvereinbarung (= "gleichartige Beschäftigungen") in einem Beitragszeitraum vor, sind diese mit einer mBGM abzurechnen. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um Dienstverhältnisse zur selben Dienstgeberin bzw. zum selben Dienstgeber handelt.

Bei Zusammentreffen von folgenden gleichartigen Beschäftigungsverhältnissen in einem Beitragszeitraum ist nur eine mBGM zu übermitteln:

  • Zwei mindestens für einen Monat (oder länger) vereinbarte Beschäftigungen (Beispiel 1),
  • mehrere kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigungen oder
  • mehrere fallweise Beschäftigungen (Beispiel 2).


Je Verrechnungszeitraum ist die entsprechende Tarifgruppe zu melden und jeweils ein eigener Tarifblock erforderlich.

Gut zu wissen

Ein zweites, paralleles Dienstverhältnis zur ­selben Dienstgeberin bzw. zum selben Dienstgeber ist nicht möglich.

Ausnahme: Es gibt jedoch Aus­nahmen wie beispielsweise ein gering­fügiges Beschäftigungsverhältnis neben einem karenzierten Dienstverhältnis gemäß Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter­karenzgesetz.

Beispiele

Beispiel 1:

  • Ein unbefristetes Dienstverhältnis endet am 08.03.
  • Am 25.03. beginnt ein neues unbefristetes Dienstverhältnis.


Lösung:

  • Beide Dienstverhältnisse sind im Beitragszeitraum März mit einer mBGM für den Regelfall zu melden.
  • Für jedes Beschäftigungsverhältnis ist in der mBGM ein Tarifblock an­zugeben, mit dem der jeweilige Versicherungsumfang gemeldet wird.


Beispiel 2:

  • Fallweise Beschäftigung am 11.03., Entgelt: 530,00 Euro.
  • Fallweise Beschäftigung am 18.03., Entgelt: 200,00 Euro.


Lösung:

  • Beide Dienstverhältnisse sind mit einer mBGM für fallweise Beschäftigte zu melden.
  • Für jeden Beschäftigungstag ist ein Tarifblock anzugeben, mit dem der Versicherungsumfang gemeldet wird. Das Entgelt ist pro Kalendertag der Geringfügigkeitsgrenze (2024: 518,44 Euro) gegenüberzustellen.
  • Somit ist der 11.03. als vollversicherte Beschäftigung und der 18.03. als geringfügige Beschäftigung zu melden.
  • Beiträge für die Sozialversicherung sind je Beschäftigungstag bis zur täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2024: 202,00 Euro) zu entrichten.


Anmerkung:

  • Im Selbstabrechnerverfahren ist das Tageseinkommen mit der täglichen Höchstbeitragsgrundlage zu begrenzen. Dies gilt nicht für die Dienstgeberabgabe und die Betriebliche Vorsorge.
  • Im Beitragsvorschreibeverfahren ist das erzielte Entgelt pro Kalendertag im vollen Ausmaß zu melden.

Korrektur der mBGM

Wurde bereits eine mBGM erstattet und es wird ein zweites gleichartiges Beschäftigungsverhältnis im selben Beitragszeitraum aufgenommen, ist die mBGM zu stornieren und beide gleichartigen Beschäftigungen sind danach mit einer mBGM zu melden. 

Autor: Gerhard Trimmel/ÖGK