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Rechtzeitige Meldungen sparen Arbeit und Geld

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 1/März 2024


Der Großteil der Dienstgeberinnen und Dienstgeber kommt den Meldeverpflichtungen gewissenhaft und pünktlich nach. Dennoch kommt es immer wieder zu Meldefristversäumnissen - vor allem im Zusammenhang mit der Abmeldung. Dadurch fallen gesetzlich vorgeschriebene Säumniszuschläge an.

Nur eine lückenlose Einhaltung der Meldefristen schützt Unternehmen vor drohenden Kosten und Mühen und stellt sicher, dass die Beschäftigten die ihnen zustehenden Versicherungsleistungen schnellstmöglich und in der richtigen Höhe in Anspruch nehmen können.

Mag. Georg Sima, MSc MBA_Foto: Georg Wilke"Die Einhaltung der Melde­fristen ist für das reibungslose Funktionieren der Sozialversicherung von wesentlicher Bedeutung. Die österreichischen Betriebe sind hier in der Tat vorbildlich."



Mag. Georg Sima, MSc MBA
Generaldirektor-Stellvertreter der ÖGK

Häufige Folgen von Meldefristversäumnissen

  • Verspätet erstattete oder fehlende Meldungen führen zu Säumniszuschlägen.
  • Bei fehlenden monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen (mBGM) werden die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge ex offo (amtswegig) festgestellt und auf dem Beitragskonto verbucht.
  • Die so ermittelte Beitragsforderung ist innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist zu begleichen.
  • Die Meldung der korrekten Beitragsgrundlagen und zu entrichtenden Beiträge ist trotz vorgeschriebener Säumniszuschläge und amtlich erstellter mBGM verpflichtend nachzuholen.
  • Bei Zahlungsverzügen gelten die allgemeinen Betreibungsmaßnahmen.
  • Die Ansprüche der Versicherten auf Leistungen aus der Betrieblichen Vorsorge sind ohne Vorlage der mBGM nicht gewährleistet.
  • Dies gilt auch für die Beitragsgrundlagen zum Zwecke der Pensionsberechnung.
  • Vermeidbare Rückfragen mit zeit- und kostenintensiven Erhebungen fallen an.


Um diese negativen Auswirkungen von Meldefristüberschreitungen für Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie die Beschäftigten zu vermeiden, ersuchen wir, die Meldungen stets zeitgerecht zu erstatten.

Die korrekte Ermittlung der Meldefrist

Die Meldefristen sind gemäß §§ 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wie folgt geregelt:

  • Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
  • Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
  • Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Beispiele zur Ermittlung der Meldefrist

Abmeldung - binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung

Ende der Pflichtversicherung: Samstag, 13.04.2024 Dienstag, 17.12.2024
Beginn der Frist: Sonntag, 14.04.2024,
00.00 Uhr
Mittwoch, 18.12.2024,
00.00 Uhr
Ende der Frist: Montag, 22.04.2024,
24.00 Uhr
Freitag, 27.12.2024,
24.00 Uhr
Anmerkung: Da das Ende der Frist auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist auf Montag. Da das Ende der Frist auf den 24.12.2024 fällt und die beiden darauf folgenden Tage gesetzliche Feiertage sind, endet die Frist am Freitag, den 27.12.2024.

Alle Meldungen sind mittels elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

Webtipp: Weitere Infos zu den Meldefristen sowie zu den Säumniszuschlägen finden Sie in der Rubrik "Mehr zum Thema".

Richtig abmelden

Ist eine Person von der Pflichtversicherung abzumelden (zum Beispiel bei Ende des Entgeltanspruches oder bei Ende des Lehrverhältnisses) und/oder endet die Beitragspflicht nach dem BMSVG, ist eine Abmeldung zu erstatten. Die Abmeldung ist binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln. 

Auf der Abmeldung ist das Datum des Endes des Entgeltanspruches und des arbeitsrechtlichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses anzugeben. Endet lediglich der Entgeltanspruch, bleibt aber das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis aufrecht (zum Beispiel Karenzurlaub, Präsenzdienst), ist nur das Ende des Entgeltanspruches anzuführen. Der Abmeldegrund ist zwingend anzugeben. 

Hinweis: Wenn sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Urlaubsersatzleistung anfallen, ist auf der Abmeldung die Zeit der Kündigungsentschädigung vor der Zeit der Urlaubsersatzleistung anzuführen. Das Ende des Entgeltanspruches muss dabei mit jenem Datum übereinstimmen, bis zu dem die Pflichtversicherung verlängert wird. 

Ausnahmen: Wird eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld erstattet, ist keine Abmeldung für die Unterbrechung des Entgeltanspruches erforderlich. Wird im Anschluss an den Wochengeldbezug Karenzurlaub in Anspruch genommen, ist eine Abmeldung mit "Entgeltanspruch Ende" sowie gegebenenfalls "Betriebliche Vorsorge Ende" zu übermitteln. 

Auch die Erstattung einer Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld ersetzt die Abmeldung von der Pflichtversicherung. Endet der Krankengeldanspruch, lebt die Pflichtversicherung automatisch wieder auf. Eine gesonderte Anmeldung ist nicht notwendig. Ist jedoch die Höchstdauer des Krankengeldanspruches ausgeschöpft, ist eine Abmeldung mit "Entgeltanspruch Ende" sowie gegebenenfalls "Betriebliche Vorsorge Ende" nachzuholen. 

Eine Anmeldung zur Familienhospizkarenz oder Pflegekarenz gegen Entfall des Entgeltes ersetzt ebenfalls die Abmeldung. 

Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK