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Unbezahlter Urlaub: Wissenswertes

Stand: 01.01.2024


Vereinbaren Dienstgeberin bzw. Dienst­geber und Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer in beiderseitigem Einvernehmen ein Ruhen der Arbeits- und Entgeltleistungspflicht, handelt es sich um einen unbezahlten Urlaub, auf den in der ­Regel kein Rechtsanspruch besteht.

Im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen eines unbezahlten Urlaubes ist zu unterscheiden, ob dieser

  • bis zu einem Monat oder
  • länger als einen Monat

dauert. Auszugehen ist hier von einem Naturalmonat.

Bei einem Naturalmonat lebt die Arbeitspflicht grundsätzlich mit dem Tag des nächsten Monates wieder auf, der dem Beginn der Freistellung entspricht.

Beispiele: 

  • 01.01. bis 31.01.
  • 02.01. bis 01.02.
  • 15.01. bis 14.02.
  • 31.03. bis 30.04.
  • 31.01. bis 28.02. bzw. 29.02. in einem Schaltjahr 

Dauer bis zu einem Monat

Die Pflichtversicherung besteht weiter, sofern die Dauer des Urlaubes einen Monat nicht übersteigt und es sich dabei nicht um eine Unterbrechung der Erwerbsausübung zum Zwecke der Inanspruchnahme von Familienzeit nach dem Familienzeitbonusgesetz handelt (§ 11 Abs. 3 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG). Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bleibt in diesem Fall angemeldet.

Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Zeit der Arbeitsunterbrechung gilt der Betrag, der auf jenen Zeitabschnitt entfällt, der unmittelbar vor dem unbezahlten Urlaub liegt und in seiner Länge der nachfolgenden Urlaubsdauer entspricht (§ 47 lit. a ASVG).

Für die Dauer des unbezahlten Urlaubes hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer die Sozialversicherungsbeiträge der Krankenversicherung (KV), Unfallversicherung (UV) und Pensionsversicherung (PV) sowie den Arbeitslosenversicherungs- (AV) und den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW) zur Gänze selbst zu entrichten.

Den Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag (IE), den Nachtschwerarbeits-Beitrag (NB) und den Weiterbildungsbeitrag nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (WBB-AÜG) hat hingegen die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber zu tragen.

Dauer länger als einen Monat

Die Pflichtversicherung und die Beitragsleistung enden mit dem Ende des Entgeltanspruches und beginnen nach dem unbezahlten Urlaub wieder.

Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ist daher mit dem letzten entgeltpflichtigen Tag vor Beginn des unbezahlten Urlaubes abzumelden und gegebenenfalls mit dem ersten Tag danach wieder zur Sozialversicherung anzumelden.

Auf der Abmeldung ist das Feld "Beschäftigungsverhältnis Ende" leer zu belassen. Die Felder "Entgeltanspruch Ende" und "Betriebliche Vorsorge Ende" sind mit dem letzten Tag vor Beginn des unbezahlten Urlaubes zu befüllen. Wählen Sie als Abmeldegrund "Länger als 1 Monat währender unbezahlter Urlaub".

Sonstige Beiträge

Während eines unbezahlten Urlaubes entfallen

  • die Arbeiterkammerumlage (AK),
  • der Wohnbauförderungsbeitrag (WF),
  • die Landarbeiterkammerumlage (LK; in der Steiermark und in Kärnten ist die LK jedoch von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer zu leisten) und
  • der Beitrag zur Betrieblichen Vor­sorge (BV-Beitrag).


Beitragsaufteilung während eines unbezahlten Urlaubes

Beitrag/UmlageDNDG"Entfall"
KrankenversicherungsbeitragX
UnfallversicherungsbeitragX
PensionsversicherungsbeitragX
ArbeitslosenversicherungsbeitragX
SchlechtwetterentschädigungsbeitragX
Insolvenz-EntgeltsicherungszuschlagX
Nachtschwerarbeits-BeitragX
Weiterbildungsbeitrag nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
X
ArbeiterkammerumlageX
WohnbauförderungsbeitragX
Landarbeiterkammerumlage (Ausnahme: Steiermark, Kärnten)
X
Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge
X

Rechtsanspruch auf unbe­zahlten Urlaub

Besteht auf Grund gesetzlicher, kollektiv- oder einzelvertraglicher Regelungen ein Rechtsanspruch auf einen unbezahlten Urlaub, so endet grundsätzlich die Pflichtversicherung ungeachtet der Dauer des unbezahlten Urlaubes jedenfalls mit dem Wegfall des Entgeltanspruches (zum Beispiel Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG).