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Günstigkeitsvergleich bei Wochengeld im Zusammenhang mit Kurzarbeit

Stand: 01.01.2024


Die Regelungen des § 162 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dass Zeiten der Kurzarbeit für die Berechnung des Wochengeldes außer Acht gelassen werden, führten bei einigen Schwangeren zur Schmälerung des Wochengeldes bzw. sogar zu Ansprüchen von € 0,00. Dies war vor allem bei jenen Dienstnehmerinnen der Fall, welche vor der Kurzarbeit von der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MschG) zurückkehrten und somit vor der Kurzarbeit einen geringeren bzw. keinen Arbeitsverdienst erzielten.

Mit dem 2. Sozialversicherungsänderungsgesetz (2. SVÄG 2020) wurde gemäß § 746 Abs. 5 ASVG für diesen Personenkreis die Möglichkeit geschaffen einen Günstigkeitsvergleich durchzuführen.

Um diese Vergleichsberechnung durchführen zu können, benötigt die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) sowohl den Arbeitsverdienst nach der Bestimmung des § 162 Abs. 3 ASVG als auch den Arbeitsverdienst aus der Kurzarbeit inklusive der Kurzarbeitsunterstützung der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Beschäftigungsverbotes.

Die entsprechenden Informationen können dem zuständigen Kundenservice mittels Arbeits- und Entgeltbestätigung über ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) oder mittels gesondertem Formular übermittelt werden.

Da der ÖGK nicht bekannt ist, welche Dienstnehmerinnen Kurzarbeitsunterstützung erhalten, bitten wir betroffene Dienstnehmerinnen, sich bei der zuständigen Kundenservicestelle zu informieren.