DRUCKEN

Abrechnung und Auszahlung offener Ansprüche im Todesfall

Stand: 01.01.2024


Manchmal kommt es leider vor, dass eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter während des laufenden Dienstverhältnisses verstirbt. Es stellen sich dann mitunter folgende Fragen: Wie sind offene Ansprüche beitragsrechtlich abzurechnen? An wen hat die Auszahlung zu erfolgen? Die Antworten auf diese Fragen lesen Sie im folgenden Beitrag.

Ende des Dienstverhältnisses

Da die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet ist, endet das Dienstverhältnis automatisch mit deren bzw. dessen Tod – unabhängig davon, ob es befristet oder unbefristet abgeschlossen wurde. Auch ein Lehrverhältnis endet mit dem Tod des Lehrlings.

Laufende Ansprüche

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer haben bis zu ihrem Todestag Anspruch auf das laufende Gehalt und anteilige Sonderzahlungen sowie auf sonstiges Entgelt, wie etwa Überstunden, Zulagen, Zuschläge, Provisionen oder Reisekosten. Diese Entgeltansprüche aus dem laufenden Dienstverhältnis fallen in die Verlassenschaft. 

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber erfüllt die Zahlungspflicht an die Verlassenschaft durch Überweisung auf das Gehaltskonto der bzw. des Verstorbenen.

Die bis zum Todestag erworbenen Ansprüche sind beitragsrechtlich so zu behandeln, als wäre die Beschäftigung unter Lebenden aufgelöst worden.

Hinweis:
Angestellte mit einem Grundanspruch auf Sonderzahlungen erhalten diese jedenfalls anteilig bis zum Todestag. Inwieweit Arbeiterinnen und Arbeiter im Todesfall einen Anspruch auf Sonderzahlungen haben, ist im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt. In der Regel geht aber der anteilige Anspruch nicht verloren, weil der Tod keinen Verwirkungsgrund (wie zum Beispiel die begründete Entlassung) darstellt.

Eine Überweisung auf das Gehaltskonto der bzw. des Verstorbenen kann vorgenommen werden, wenn dieses bereits gesperrt wurde und somit unbefugte Personen keinen Zugriff darauf haben.

Sind die Erbinnen und Erben, die einen direkten Anspruch auf Auszahlung haben, nicht bekannt oder besteht Ungewissheit über deren Anspruch, ist es empfehlenswert, mit der Auszahlung der bestehenden Ansprüche zuzu­warten. In weiterer Folge sollte dem Verlassenschaftsgericht (= Bezirksgericht) eine Aufstellung der offenen Nettobezüge übermittelt werden, um eine korrekte Aufteilung und Auszahlung an die berechtigten Empfängerinnen und Empfänger zu gewährleisten.

Urlaubsersatzleistung

Die Pflichtversicherung wird durch eine allenfalls gebührende Urlaubsersatzleistung nicht verlängert, da sie mit dem Tod der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters endet.

Für die Urlaubsersatzleistung sind weder Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) noch Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) zu entrichten.

Die Urlaubsersatzleistung fällt nicht in die Verlassenschaft, daher haben die Erbinnen und Erben einen Direktanspruch auf Auszahlung. Anspruchsberechtigt sind neben den gesetzlichen und unterhaltsberechtigten Erbinnen und Erben auch testamentarisch eingesetzte (keine Einschränkung des Erbenkreises). Gibt es mehrere Erbinnen und Erben, so ist die Urlaubsersatzleistung nach den jeweiligen Erbquoten aufzuteilen.

Betriebliche Vorsorge

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Tod der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers werden die entstandenen Ansprüche durch die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) ausbezahlt.

Sie gebühren

  • der Ehegattin bzw. dem Ehegatten,
  • der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner sowie
  • den Kindern (Adoptiv-, Pflege- und Stiefkindern), sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes Familienbeihilfe bezogen wird,

der bzw. des Verstorbenen zu gleichen Teilen.

Die anspruchsberechtigten Personen haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes gegenüber der BV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen dieser Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.

Abfertigung Alt

Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers beendet, so beträgt die Abfertigung nur die Hälfte des gesetzlichen Anspruches. Kollektivvertragliche Besserstellungen in Bezug auf die Höhe der Abfertigung sind jedoch zu berücksichtigen.

Die Abfertigung gebührt nur den gesetzlichen Erbinnen und Erben mit Unterhaltsanspruch. Dies sind gewöhnlich

  • die Ehegattin bzw. der Ehegatte,
  • die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und
  • die Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes noch nicht selbsterhaltungsfähig waren.


Hinweis: Auch Eltern bzw. Elternteile können hier anspruchsberechtigt sein.

Die Abfertigung ist den Bezugsberechtigten direkt auszubezahlen.

Hinterlässt die bzw. der Verstorbene mehrere unterhaltsberechtigte gesetzliche Erbinnen und Erben, ist die beitragsfreie Abfertigung nach Köpfen zu teilen. Gibt es keine entsprechenden Erbinnen und Erben, so verfällt der Abfertigungsanspruch zur Gänze.

Sterbebezüge

Einige Kollektivverträge sehen die Fortzahlung der Bezüge (eventuell auch der Sonderzahlungen) über den Sterbetag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters hinaus bis zum Ende des Sterbemonates und unter Umständen auch noch für die Folgemonate vor. Dies kann auch auf Grund einer Betriebsvereinbarung, des Dienstvertrages oder freiwillig erfolgen.

Die Bezugsberechtigten sind im jeweils geltenden Kollektivvertrag geregelt. In erster Linie werden die sogenannten Sterbebezüge aber den unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erbinnen und Erben gebühren. Für den Fall, dass keine vorhanden sind, können gemäß Kollektivvertrag auch jene Personen anspruchsberechtigt sein, die die Begräbniskosten getragen haben.

Für die Sterbebezüge sind weder SV-Beiträge noch BV-Beiträge zu entrichten.

Zuwendungen für Begräbniskosten

Freiwillige Zuwendungen, die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber

  • der Ehegattin bzw. dem Ehegatten,
  • der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner oder
  • den Kindern

der bzw. des Verstorbenen für die Begräbniskosten gewährt, sind beitragsfrei. 

Besteht auf derartige Zuwendungen hingegen ein Rechtsanspruch auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift, ist keine Beitragsfreiheit gegeben.

Tod bei geblockter Altersteilzeit

Endet das Dienstverhältnis durch den Tod der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers während der Arbeits- bzw. Freizeitphase der Altersteilzeit, wird es somit bereits vor Ablauf der vollen Geltungsdauer der Altersteilzeitvereinbarung aufgelöst. In diesem Fall ist das eingearbeitete, noch bestehende Guthaben an Normalarbeitszeit den Erbinnen und Erben auf Basis des zum Beendigungszeitpunkt gebührenden Entgeltsatzes auszubezahlen.

Der Lohnausgleich ist dabei grundsätzlich einzubeziehen, es sei denn, dies wird in der Altersteilzeitvereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen. 

Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent, wenn nicht kollektivvertraglich Abweichendes geregelt ist. 

Meldungen

Die verstorbene Dienstnehmerin bzw. der verstorbene Dienstnehmer ist mit dem Todestag via ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) innerhalb von sieben Tagen abzumelden. Als Abmeldegrund ist "Tod des Dienstnehmers“ anzugeben.


Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) ist bis zum 15. des auf den Todestag folgenden Kalendermonates zu erstatten.