Als Vollmacht wird eine durch ein Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht bezeichnet. Die Vollmacht beinhaltet dabei die Ermächtigung zum Handeln im fremden Namen. Dienstgeberinnen und Dienstgeber können daher bestimmte Aufgaben bzw. Pflichten gegenüber der Sozialversicherung per Vollmacht einer bzw. einem Bevollmächtigten übertragen.
Zivilvollmacht nach § 1002 ABGB
Dienstgeberinnen und Dienstgeber können sich mittels einer Zivilvollmacht gemäß § 1002 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) durch Bevollmächtigte in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vertreten lassen.
Mit der Zivilvollmacht nach § 1002 ABGB ist auch der Zugriff auf das WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) zur Einsicht auf die Beitragskonten der Klientin bzw. des Klienten gegeben.
Zustellvollmacht nach § 9 Abs. 1 ZustG
Bevollmächtigte gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) sind zur Entgegennahme von Dokumenten bzw. Schriftstücken berechtigt.
Meldevollmacht nach § 35 Abs. 3 ASVG
Dienstgeberinnen und Dienstgeber können die Erfüllung ihrer Meldeverpflichtungen gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger nach den §§ 33 und 34 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) auf Bevollmächtigte übertragen.
Übermittlung
Die Übermittlung der Vollmachten an die ÖGK kann entweder in Papierform (Fax, E-Mail, Post) oder elektronisch über WEBEKU erfolgen.
Vollmacht in Papierform
Unter dem Link in der Rubrik "Formulare" steht Ihnen im Abschnitt "Organisatorisches" das PDF "Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung“ zur Verfügung.
Vollmacht über WEBEKU
Um eine Vollmacht per WEBEKU zu übermitteln, muss zunächst im Unternehmensserviceportal (USP) das Verfahrensrecht "Antrag (als Bevollmächtigter)“ vergeben sein. In WEBEKU steht daraufhin unter "Anträge" die Funktion "Vollmacht melden" zur Verfügung.
Unter "Vollmachtsumfang" ist die jeweilige Art der Vollmacht zu wählen. Die ergänzenden Funktionen "Einsicht in Kontoinformationen in WEBEKU" und "Einsicht in Clearingfälle in WEBEKU" sind dabei standardmäßig aktiviert – unabhängig von der Art der Vollmacht. Im Bedarfsfall kann selbstverständlich auch nur eine dieser Optionen gewählt werden.
Ist bei Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhändern im Block "Partnerdaten" ein WTH-Code hinterlegt, muss für eine Zivil- bzw. Zustellvollmacht keine Vollmacht als Anlage mitgeschickt werden.
Beendigung der Vollmacht
Um eine bestehende Vollmacht zu beenden, ist folgendes Vorgehen notwendig:
- Zuerst muss die SV-Clearingsystem Zuordnungsanwendung im USP beendet werden.
- Danach ist die Beendigung der bestehenden Vollmacht in WEBEKU über "Anträge" und "Vollmacht beenden" zu übermitteln.
Wie beim Melden einer Vollmacht kann auch bei deren Beendigung in WEBEKU ausgewählt werden, ob der gesamte Vollmachtsumfang oder nur die Einsicht auf die Kontoinformationen bzw. auf das SV-Clearingsystem beendet werden soll.