Auch wenn Ihre Familienangehörigen ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin bei Ihnen in Österreich mitversichert bleiben.
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Familienangehörige sind in der Regel nur mitversichert, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Das heißt, der Lebensmittelpunkt (Wohnsitz) muss in Österreich sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ihre Angehörigen aber auch dann weiterhin mitversichert bleiben, wenn sie den Lebensmittelpunkt im Ausland haben.
- Voraussetzungen
- Sie müssen einen Antrag auf Wohnsitzbescheinigung stellen.
- Die angehörige Person hat ihren dauerhaften Aufenthalt in einem der folgenden Länder:
in einem EU-/EWR-Land, in der Schweiz, im Vereinigten Königreich oder in einem bilateralen Vertragsstaat (Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei). - Die angehörige Person hat keine eigene gesetzliche Krankenversicherung in einem dieser Länder.
Wer als Angehöriger gilt und mitversichert werden kann, ist in den EU/EWR-Staaten bzw. der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich unterschiedlich geregelt. Es gelten die Rechtsvorschriften des Wohnortlandes. Ehegattinnen, Ehegatten und minderjährige Kinder gelten in der Regel überall als Angehörige. Unterschiedliche Rechtslagen sind z. B. bei Lebensgemeinschaft, Eltern oder studierenden Kindern möglich.
- Häufige Fragen (FAQ)
- Was passiert, nachdem ich einen Antrag auf Wohnsitzbescheinigung für Angehörige gestellt habe?
Der zuständige Krankenversicherungsträger des Beschäftigungslandes bearbeitet den Antrag, stellt anschließend die Anspruchsbescheinigung S 1 für die Angehörigen aus und schickt diese an den zuständigen Krankenversicherungsträger des Wohnortlandes.
Daraufhin prüft der Krankenversicherungsträger des Wohnortlandes, ob die Familienmitglieder nach den Rechtsvorschriften im Wohnortland als Angehörige gelten, und schickt eine Bestätigung darüber an den Krankenversicherungsträger des Beschäftigungslandes.
Ist dieser Ablauf abgeschlossen, haben die Angehörigen Anspruch auf Krankenbehandlung im Wohnortland - aber auf Kosten des Krankenversicherungsträgers im Beschäftigungsland.