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Progressionsabgeltungsgesetz 2024

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 4/Dezember 2023


Durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 kommt es unter anderem zu Änderungen beim Zuschuss zur Kinderbetreuung, bei arbeitgebereigenen elementaren Bildungseinrichtungen und bei Schmutzzulagen.

Zuschuss zur Kinderbetreuung

Ab 01.01.2024 sind freiwillige Zuschüsse der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.000,00 Euro (bisher 1.000,00 Euro) pro Kind und Kalenderjahr beitragsfrei (§ 49 Abs. 3 Z 11 lit. d Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG). Beitragsfreiheit besteht, wenn das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das vierzehnte Lebensjahr (bisher zehntes Lebensjahr) noch nicht vollendet hat (§ 49 Abs. 9 Z 2 ASVG). 

Der Zuschuss kann wie bisher direkt an die Betreuungsperson bzw. die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen, die nur in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können, geleistet werden. Ab dem Kalenderjahr 2024 können die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung, welche die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer selbst verausgabt, auch ganz oder teilweise ersetzt werden (§ 49 Abs. 9 Z 4 ASVG). Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat dafür eine Rechnung der Kinderbetreuungseinrichtung vorzulegen, die zum Lohnkonto zu nehmen ist. 

Der Zuschuss kann allen oder bestimmten Gruppen gewährt werden. Eine Gruppenbildung ist auch nach sozialen Merkmalen zulässig. So können zum Beispiel nur alleinerziehende Personen den Zuschuss erhalten. 

Für die Beitragsfreiheit müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer selbst steht der Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zu.
  • Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen bzw. privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person (davon ausgenommen sind haushaltszugehörige Angehörige).
  • Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer erklärt unter Anführung der Versicherungsnummer oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes (Formular L35), dass die Voraussetzungen für einen Zuschuss vorliegen. Sie bzw. er erklärt außerdem, selbst von keiner anderen Dienst­geberin bzw. keinem anderen Dienstgeber einen Zuschuss für dieses Kind zu erhalten. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat diese Erklärung zum Lohnkonto zu nehmen.
  • Änderungen der Verhältnisse muss die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer innerhalb eines Monates melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.

Elementare Bildungseinrichtungen

Ab 01.01.2024 ist der kostenlose oder verbilligte Besuch einer arbeitgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung - insbesondere Betriebskindergärten - auch dann beitragsfrei, wenn diese Einrichtung auch von betriebsfremden Kindern besucht werden kann (§ 49 Abs. 3 Z 16a ASVG). 

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber muss Verfügungsmacht über die elementare Bildungseinrichtung haben. Dabei kann sich die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber auch zum Beispiel eines Vereines bedienen, der auch andere Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt. Kommt es jedoch zur bloßen Anmietung einzelner Plätze bei einer bestehenden elementaren Bildungseinrichtung, ist die Voraussetzung der Verfügungsmacht nicht erfüllt.

Wird die elementare Bildungseinrichtung von mehreren Dienstgeberinnen und Dienstgebern gemeinsam betrieben, ist es ausreichend, wenn jeder Dienstgeberin bzw. jedem Dienstgeber (anteilig) Verfügungsmacht zukommt.

Hinweis: Als elementare Bildungseinrichtung gelten alle institutionellen Formen der Bildung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt, wie etwa Kindergärten, Kinderkrippen und vergleichbare Einrichtungen entsprechend landesgesetzlicher Regelungen, nicht jedoch öffentliche Pflichtschulen.

Schmutzzulagen

Ab 01.01.2024 sind Schmutzzulagen bis zu einer Höhe von 400,00 Euro (bisher 360,00 Euro) monatlich beitragsfrei. Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind hingegen weiterhin beitragspflichtig. 

Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK