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Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst: Richtig melden

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 4/Dezember 2023


Leisten Dienstnehmerinnen ihren Ausbildungsdienst und Dienstnehmer ihren Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst ab, ruht sowohl ihre Arbeitsverpflichtung als auch die Entgeltpflicht der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers. Wir haben die wichtigsten Melde- und Abrechnungsbestimmungen während dieser entgeltfreien Zeit für Sie zusammengefasst.

Vor dem Dienst

Mitteilungspflicht: Dienstliche Abwesenheiten im Zusammenhang mit dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst sind der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber unverzüglich zu melden. Dazu zählen zum Beispiel Stellungseinladung, Einberufungsbefehl, Zuweisungsbescheid sowie diesbezügliche Änderungen.

Stellung:
Um die Wehrdiensttauglichkeit zu überprüfen, werden Wehrpflichtige (in der Regel in dem Jahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden) von Amts wegen zur Stellung (Musterung) eingeladen. Den Stellungspflichtigen ist dafür die notwendige Freizeit zu gewähren und das Entgelt fortzuzahlen.

Abmeldung:
Da während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes kein Entgeltanspruch besteht, ist eine Abmeldung zu erstatten. Der jeweilige Abmeldegrund ("Präsenzdienstleistung im Bundesheer", "Zivildienst" bzw. "Truppenübung") ist zu verwenden. Auf der Abmeldung ist das Feld "Entgeltanspruch Ende" entsprechend zu befüllen. Die Felder "Beschäftigungsverhältnis Ende" und "Betriebliche Vorsorge Ende" bleiben leer.

Während des Dienstes

Betriebliche Vorsorge: Während des Präsenzdienstes hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bei arbeitsrechtlich aufrechtem Dienstverhältnis einen Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag) in Höhe von 1,53 Prozent einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten. Als fiktive Bemessungsgrundlage gilt der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt I Nr. 53/2016. Sie beträgt täglich 14,53 Euro (voller Monat x 30).

Erhält die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber weiterhin ein (auch geringfügig) beitragspflichtiges Entgelt, ist hiervon (zusätzlich zur fiktiven Bemessungsgrundlage) ebenfalls ein BV-Beitrag zu entrichten.

Hinweis:
In diesem Fall sind auf der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zwei Tarifblöcke notwendig.

Diese Regelung gilt entsprechend für die Zeit eines Ausbildungsdienstes, Zivildienstes sowie eines Wehrdienstes als Zeitsoldat (BV-Beiträge für eine Dauer bis zwölf Monate).

Auflösung:
Wird das Beschäftigungsverhältnis während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes arbeitsrechtlich gelöst, ist eine Richtigstellung Abmeldung zu erstatten. In den Feldern "Ende Entgeltanspruch" und "Richtiges Ende Entgelt" ist das ursprüngliche Abmeldedatum einzutragen. In den Feldern "Ende des Beschäftigungsverh." und "Betriebliche Vorsorge Ende" ist das arbeitsrechtliche Beschäftigungsende anzugeben.

Nach dem Dienst

Anmeldung: Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer haben die Arbeit innerhalb von sechs Werktagen nach dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst wieder anzutreten (§ 7 Abs. 1 Arbeitsplatzsicherungsgesetz - APSG). Eine Anmeldung ist vor Arbeitsantritt zu erstatten. Das Feld "Betriebliche Vorsorge ab" bleibt leer. Unterbleibt der Arbeitsantritt unberechtigterweise, gebührt kein Entgelt. Ab dem siebenten Werktag liegt ein Entlassungsgrund vor.

Wenn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wegen einer Dienstverhinderung (etwa Arbeitsunfähigkeit, Pflegefreistellung) die Arbeit nach dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nicht antreten können und sie ihrer Mitteilungspflicht nachkommen, gelten die jeweiligen Schutzbestimmungen (zum Beispiel das Entgeltfortzahlungsgesetz). Eine Anmeldung mit dem Tag des Auflebens des (Kranken-)Entgeltanspruches ist zu erstatten.

Gut zu wissen

Arbeitsrecht: Das APSG regelt die arbeitsrechtliche Stellung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. Es sieht unter anderem vor, dass derartige Zeiten auf Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten (zum Beispiel Krankenentgelt, Kündigungsfristen, Vorrückungen im Kollektivvertrag, Ausmaß des Urlaubsanspruches) voll angerechnet werden.

Sonderzahlungen und Urlaub ­gebühren in Jahren mit Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst nur anteilig. Kurzfristige Dienste - von weniger als 30 Tagen im Jahr - ­verkürzen den Urlaubsanspruch jedoch nicht.


Autor: Daniel Leitzinger/ÖGK