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Ersatzleistungen für Reparaturkosten des Privatfahrzeuges

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 3/September 2023


Ein Außendienstmitarbeiter hat mit seinem Privat-PKW eine Dienstreise angetreten. Er ist ins Schleudern geraten und mit der Leitplanke kollidiert. Müssen wir dem Dienstnehmer den entstandenen Unfallschaden ersetzen? Wie sind allfällige Ersatzleistungen steuer- und beitragsrechtlich zu behandeln?

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer bei Unfällen während einer dienstlich angeordneten Fahrt mit dem Privatfahrzeug für den entstandenen Schaden je nach Verschuldensgrad ersatzpflichtig (= Risikohaftung).

Tipp:
Die Risikohaftung für derartige Schäden lässt sich durch eine Risikoversicherung abdecken.

Ersetzt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer die mittels Rechnung nachgewiesenen Reparatur­kosten, so ist diese Zahlung beitragsfrei.

Wurde mit der Zahlung des Kilometergeldes eine generelle Schadensabgeltung vereinbart und begleicht die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber den Schaden trotzdem, besteht jedoch Beitragspflicht. Selbiges gilt für eine Ersatzleistung, die den tatsächlichen Schaden überschreitet (Differenzbetrag), bzw. wenn kein Nachweis über die Schadenshöhe vorliegt (Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens – E-MVB 049-03-01-011).

Ersatzleistungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers für Reparaturen am Privatfahrzeug, das auf einer Dienstreise beschädigt wurde, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Reparaturkosten können Werbungskosten der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers sein (Lohnsteuerrichtlinien 2002, Randzahl 662).

Die Redaktion

Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK