DRUCKEN

Urlaubsersatzleistung

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 3/September 2023


Die Urlaubsersatzleistung verlängert die Pflichtversicherung um den am Ende des Dienstverhältnisses noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruch. Wie Sie diese richtig melden und abrechnen, lesen Sie hier.

Beispiel: 

  • Ein Dienstverhältnis wird per 30.09. beendet.
  • Auf Grund eines noch nicht konsumierten Urlaubes besteht ein Anspruch auf drei Tage Urlaubsersatzleistung.


Lösung: 

  • Auf der Abmeldung ist das Feld "Beschäftigungsverhältnis Ende" mit dem Datum 30.09. zu be­füllen = arbeitsrechtliches Ende.
  • In den Feldern "Entgeltanspruch Ende" und "Betriebliche Vorsorge Ende" ist der 03.10. einzutragen = Ende der Pflichtversicherung.
  • Im Feld "Urlaubsersatzleistung ab" ist der 01.10. und im Feld "Urlaubsersatzleistung bis" ist der 03.10. anzugeben.


Bitte beachten Sie:
Für Beitragszeit­räume, in denen nur mehr eine Urlaubsersatzleistung abgerechnet wird, ist jedenfalls eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) zu übermitteln.

Beispiel: Urlaubsersatzleistung nach Ende der Lehrzeit

  • Ein Lehrling (Lehrzeit vom 01.10.2020 bis 30.09.2023) wäre mit 01.10. ausgelernt und daher als Angestellter einzustufen und abzurechnen.
  • Das Lehrverhältnis wird mit 30.09. einvernehmlich gelöst (Ende der Lehrzeit = arbeitsrechtliches Ende).
  • Für einen nicht verbrauchten Urlaub gebührt eine Urlaubsersatzleistung vom 01.10. bis 05.10.
  • In welchem Beitragszeitraum ist die Urlaubsersatzleistung (laufender Bezug und Sonderzahlungsanteil) abzurechnen?


Lösung:

  • Der Sonderzahlungsanteil ist in der mBGM für ­September als Lehrling und der laufende Bezug in der mBGM für ­Oktober - ebenfalls als Lehrling - abzurechnen.
  • Die Urlaubsersatzleistung verlängert das vorherige Lehrverhältnis und begründet kein neues Dienstverhältnis.


Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK