Bei einem Dienstverhältnis können außer den Beiträgen zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung auch sogenannte Nebenbeiträge und Umlagen anfallen. Ob und in welcher Höhe diese zu entrichten sind, lesen Sie hier.
Die Arbeiterkammerumlage
Die Arbeiterkammerumlage beträgt 0,50 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage und ist zur Gänze von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer zu tragen. Von den Sonderzahlungen und bei einem unbezahlten Urlaub ist keine Arbeiterkammerumlage zu entrichten.
Die Arbeiterkammerumlage wird vom Krankenversicherungsträger an die Kammer für Arbeiter und Angestellte abgeführt.
Betroffener Personenkreis
Die Arbeiterkammerumlage ist grundsätzlich von allen kammerzugehörigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu entrichten.
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des Arbeiterkammergesetzes sind darüber hinaus auch:
- Freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer.
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden.
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und deren Betrieben, Stiftungen, Anstalten und Fonds.
- Präsidentinnen und Präsidenten sowie leitende Angestellte von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, soweit sie kammerzugehörige Berufsgruppen vertreten.
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt sind.
- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter.
Ausnahmen
Kammerzugehörig, aber von der Umlagepflicht befreit, sind geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge und Arbeitslose.
Nicht kammerzugehörig und daher auch nicht umlagepflichtig sind:
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von Gebietskörperschaften, die dem Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und bei einer solchen Dienststelle verwendet werden.
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Archiven, Bibliotheken, Museen oder wissenschaftlichen Anstalten beschäftigt sind.
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von Gebietskörperschaften beschäftigt sind.
- Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften, in Unternehmen mit anderer Rechtsform leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht.
- Ärztinnen und Ärzte, Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten, Rechts- und Patentanwaltsanwärterinnen und Rechts- und Patentanwaltsanwärter sowie Berufsanwärterinnen und Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder.
- In öffentlichen oder Anstaltsapotheken angestellte pharmazeutische Fachkräfte.
- Seelsorgerinnen und Seelsorger von Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Ordensangehörige, wenn sie nicht in einem der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht - ausgenommen nach § 4 Abs. 1 Z 13 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - unterliegenden Dienstverhältnis stehen.
- Land- und forstwirtschaftliche Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte.
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Land- und Forstwirtschaft, soweit sie nicht in Betrieben, Anstalten und Fonds beschäftigt sind.
Gut zu wissen
Geschäftsführende/leitende Angestellte
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung/GmbH oder Aktiengesellschaften/AG) haben keine Arbeiterkammerumlage zu entrichten. Gewerberechtliche Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sind dagegen umlagepflichtig, es sei denn, sie sind zugleich handelsrechtliche Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft.
Für eine leitende Angestellte bzw. einen leitenden Angestellten einer GmbH oder AG (sofern sie bzw. er nicht Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied ist), fällt die Arbeiterkammerumlage an. Eine leitende Angestellte bzw. ein leitender Angestellter hat dann keine Arbeiterkammerumlage zu zahlen, wenn sie bzw. er beispielsweise bei einer Kommanditgesellschaft beschäftigt ist, da es sich dabei um keine Kapitalgesellschaft, sondern um eine Personengesellschaft (= andere Rechtsform) handelt.
Die Landarbeiterkammerumlage
Die Landarbeiterkammerumlage beträgt 0,75 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage und ist zur Gänze von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer zu tragen. Von den Sonderzahlungen (ausgenommen in Kärnten) ist keine Landarbeiterkammerumlage zu entrichten. Während eines unbezahlten Urlaubes ist nur in der Steiermark und in Kärnten die Landarbeiterkammerumlage zu leisten.
Die Landarbeiterkammerumlage wird vom Krankenversicherungsträger an die Landarbeiterkammer abgeführt.
Betroffener Personenkreis
Die Landarbeiterkammerumlage ist grundsätzlich von gegen Entgelt beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft oder diesen gleichgestellten Betrieben und von auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet tätigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu leisten.
Ausnahmen
Keine Landarbeiterkammerumlage ist zu entrichten für:
- Lehrlinge (ausgenommen in der Steiermark und Kärnten).
- Freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer (ausgenommen in Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Kärnten).
- Leitende Angestellte, denen dauernd ein maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht (ausgenommen in Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol).
- Ehegattinnen und Ehegatten, Kinder, Enkel sowie Schwiegerkinder der Dienstgeberinnen und Dienstgeber, wenn sie der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen. Die jeweiligen landesgesetzlichen Sonderregelungen sind zu beachten.
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt sind.
- Im Burgenland und in Wien: Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Großbetrieben und in land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften mit mehr als zehn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern. Hier wird an Stelle der Landarbeiterkammerumlage die Arbeiterkammerumlage eingehoben.
- In Wien: Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die weder in land- und forstwirtschaftlichen Großbetrieben noch in land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften mit mehr als zehn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern beschäftigt sind und keinem Landarbeiterkammergesetz unterliegen.
Auf einen Blick
Zu den Nebenbeiträgen und Umlagen zählen
- die Arbeiterkammerumlage,
- die Landarbeiterkammerumlage,
- der Wohnbauförderungsbeitrag,
- der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz,
- der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag und
- der Nachtschwerarbeits-Beitrag.
Die Nebenbeiträge und Umlagen sind an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Dieser leitet die jeweiligen Beiträge an die entsprechenden Stellen weiter.
Vorschau: Informationen zu den weiteren Nebenbeiträgen und Umlagen finden Sie in unserer nächsten Ausgabe des DGservice-Magazins.
Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK