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Trinkgelder im Hotel- und Gastgewerbe

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 3/September 2023 sowie Newsletter Nr. 12/Oktober 2023


Personal im Hotel- und Gastgewerbe erhält regelmäßig freiwillige Geldzuwendungen von Dritten. Wie dieses Trinkgeld beitragsrechtlich zu behandeln ist, erfahren Sie in unserem Überblick.

Trinkgeld

Als Entgelt gelten alle Geld- und Sachbezüge, auf die die pflichtversicherte Dienstnehmerin bzw. der pflichtversicherte Dienstnehmer oder Lehrling Anspruch hat oder die sie bzw. er darüber hinaus auf Grund des Dienst- bzw. Lehrverhältnisses von Dritten erhält. Trinkgeld, als Entgelt Dritter, unterliegt damit der Beitragspflicht und erhöht die allgemeine Beitragsgrundlage.

Trinkgeldpauschalen

Zur Vermeidung aufwendiger Verfahren bei der Ermittlung der tatsächlich bezogenen Trinkgelder wurden in bestimmten Branchen Pauschalierungen festgelegt. Dadurch entfällt für die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber die Verpflichtung zur Führung von Trinkgeldaufzeichnungen.

Je nach Branche und Bundesland sind die Trinkgeldpauschalen unterschiedlich geregelt. In manchen Bundesländern sind Ausnahmebestimmungen der einzelnen Trinkgeldpauschalen zu beachten und bei erheblichen Abweichungen von den Pauschalbeträgen die tatsächlich zugeflossenen Trinkgelder heranzuziehen.

Auch für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Hotel- und Gastgewerbe existiert eine Trinkgeldpauschale, wobei es in den einzelnen Bundesländern Unterschiede bei den erfassten Berufsgruppen bzw. Tätigkeiten gibt.

  Bei der Festlegung der Pauschalbeträge wurden die durchschnittliche Höhe des Trinkgeldes im Erwerbszweig, der ­Betriebsstandort und die Art der Tätigkeit miteinbezogen. In den Trinkgeldpauschalen werden zudem Abwesenheitszeiten und Aliquotierungsmöglichkeiten bei Teilzeitarbeit berücksichtigt. 

Die jeweiligen Trinkgeldpauschalierungen finden Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".

Keine Trinkgeldpauschale 

Ist die Trinkgeldpauschale nicht anwendbar oder sind Tätigkeiten nicht in die Trinkgeldpauschale aufgenommen, ist es unbedingt erforderlich, entsprechende Aufzeichnungen über die Trinkgelder zu führen.

Servicezuschlag

Wird vom Hotel- oder Gastronomiebetrieb bei der Rechnung automatisch ein fixer Geldbetrag bzw. ein fixer Prozentsatz vom zu zahlenden Betrag als "Servicezuschlag" aufgeschlagen, handelt es sich dabei nicht um Trinkgeld.

Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ­Dritte ohne rechtliche Verpflichtung der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer zusätzlich zu einer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber geschuldeten Leistung zahlen.

Bei Auszahlung des Servicezuschlages an die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer handelt es sich mangels Freiwilligkeit um beitragspflichtiges Entgelt.

Hinweis:
Bei Auszahlung eines Servicezuschlages ist eine allfällige Trinkgeldpauschale zusätzlich anzuwenden und die pauschalierten Beträge sind beitragspflichtig abzurechnen.

Freiwilliges Trinkgeld

Kann der Gast jedoch entscheiden, ob er der Aufbuchung des Trinkgeldes auf die Rechnung zustimmt bzw. ob der Geldbetrag der Höhe nach verändert werden soll, handelt es sich um beitragspflichtiges Trinkgeld

Unterliegen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dem Anwendungsbereich der Trinkgeldpauschale, sind daher die dort geregelten pauschalierten Beträge beitragspflichtig abzurechnen. Kommt die Trinkgeldpauschale nicht zur Anwendung, ist der tatsächlich ausbezahlte Betrag als beitragspflichtiges Trinkgeld abzurechnen. 

Autorin: Mag.a Rafaela Fellner/ÖGK