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Bescheinigung PD A1

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 3/September 2023


Über die neue elektronische Abwicklung der Anträge auf Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften haben wir bereits informiert. Lesen Sie dazu folgenden Beitrag:

Neues Service für Tätigkeiten in mehreren Staaten


Mittlerweile werden sämtliche Anträge vollautomatisch geprüft und verarbeitet.

Bescheinigung PD A1

Eine Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist immer dann erforderlich, wenn

  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vorübergehend in einem anderen Staat tätig werden (Entsendungen) oder
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gewöhnlich in mehreren Staaten tätig sind (Kollisionsfälle).


Die Entscheidung, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wird vom zuständigen Sozialversicherungsträger in Form der Bescheinigung PD A1 übermittelt. 

Hinweis:
Die Bescheinigung PD A1 ist im Ausland von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer verpflichtend mitzuführen und im Falle einer Kontrolle vorzuweisen.

Anträge auf Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften können elektronisch rund um die Uhr, 7x24, eingebracht werden.

 
Mag. Georg Sima, MSc MBA_Foto: Georg Wilke"Durch die vollelektronische ­Abwicklung des gesamten ­Prozesses und die Übermittlung der Bescheinigung PD A1 ist die Rechtssicherheit rasch gewährleistet und eventuelle zeitaufwändige Korrekturen werden ver­mieden. Ein ­weiterer wesentlicher Schritt zur Verbesserung des Kundenservice."


Mag. Georg Sima, MSc MBA
Generaldirektor-Stellvertreter der ÖGK

Vorteile

Die Bescheinigung PD A1 bringt zwei wesentliche Vorteile:

Die Bescheinigung PD A1 dient als Grundlage für eine korrekte Abrechnung.

Beispiel: Eine österreichische Dienstgeberin stellt einen neuen Mitarbeiter für eine Tätigkeit in Österreich ein. ­Dieser Mitarbeiter hat schon im Vorfeld die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften beantragt und legt eine Bescheinigung PD A1 vor, wonach er wegen einer weiteren Tätigkeit in ­Italien den italienischen Rechtsvorschriften unterliegt. 

Lösung:
Der Mitarbeiter ist auf Grund der Bescheinigung PD A1 in Italien zur Sozialversicherung anzumelden. Achtung: Die Betriebliche Vorsorge ist von der Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht betroffen und daher ist der Mitarbeiter in Österreich zur Betrieblichen Vorsorge anzumelden. 

Würde die Bescheinigung PD A1 zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung noch nicht vorliegen, wäre der Mitarbeiter zunächst in Österreich zur Sozialversicherung anzumelden. Mit Vorliegen der Bescheinigung PD A1 wäre eine Korrektur durchzuführen, was mit einer aufwändigen Rückabwicklung der erstatteten Meldungen und der entrichteten Beiträge verbunden ist.

Die Bescheinigung PD A1 dient bei einer Kontrolle als Nachweis, welcher Staat für die Sozialversicherung zuständig ist.

Beispiel: Ein polnischer LKW-Fahrer ist für einen österreichischen Dienstgeber in Deutschland, Österreich und Italien tätig. Er unterliegt den österreichischen Rechtsvorschriften. Der LKW-Fahrer wird in Italien angehalten und kontrolliert. Der Dienstgeber des LKW-Fahrers hat bereits im Vorfeld die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften beantragt. So kann der LKW-Fahrer die Bescheinigung PD A1 vorlegen.

Lösung:
Auf Grund der Bescheinigung PD A1 entfällt eine Überprüfung der ­Sozialversicherung in Italien.

Hinweis:
Kann die Bescheinigung PD A1 bei einer Kontrolle nicht vorgelegt werden, können empfindliche Strafen anfallen. 

Autor: Mag. Roland Kirchmair/ÖGK