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Entschädigung für Urlaubsstornierung

Veröffentlichung: Newsletter Nr. 8/Juli 2023


Es kann vorkommen, dass eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter einen vereinbarten, bereits gebuchten Urlaub wegen eines von ihr bzw. ihm nicht beeinflussbaren Ereignisses nicht antreten kann. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber übernimmt die Stornokosten für den geplanten Urlaub. Wie dieser Kostenersatz steuer- und beitragsrechtlich zu behandeln ist, erfahren Sie hier.

Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Stornierung eines bereits vereinbarten Urlaubes stehen, zu leisten, wenn ein von ihr bzw. ihm nicht beeinflussbares Ereignis (beispielsweise Erfüllung eines Großauftrages, Krankheit mehrerer beschäftigter Personen) die Verwehrung des Urlaubes oder den Urlaubsabbruch notwendig macht (Lohnsteuerrichtlinien 2002, Randzahl 656a).

Die Zahlungen an die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. In diesem Fall liegen bei der Dienstnehmerin bzw. beim Dienstnehmer im nachgewiesenen Ausmaß (zum Beispiel Stornokosten) Werbungskosten vor.

In der Sozialversicherung ist der von der Dienstgeberseite übernommene Kostenersatz beitragsfrei. Die Vergütung stellt kein zusätzliches Arbeitsentgelt dar, sondern ist Ersatz für den entstandenen Schaden, der der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer durch die Wahrnehmung ihrer bzw. seiner dienstlichen Pflichten entstanden ist.

Autor: Daniel Leitzinger
/ÖGK