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Firmeneigener KFZ-Abstell- oder Garagenplatz

Stand: 01.01.2024


Besteht für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer die Möglichkeit, das von ihr bzw. ihm für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug (KFZ) während der Arbeitszeit auf einem Abstell- oder Garagenplatz der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers zu parken, der im Bereich der Parkraumbewirtschaftung liegt, ist dafür ein monatlicher Sachbezug in Höhe von 14,53 Euro anzusetzen. 

Hinweis: Ob es sich um ein KFZ der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers oder der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers handelt, spielt hierbei keine Rolle.

Der Sachbezug stellt einen Mittelwert dar, der sowohl bei dienstgeber­eigenen als auch angemieteten Abstell- oder Garagenplätzen zu berücksichtigen ist. Die Höhe des Sachbezugswertes ist dabei unabhängig von der Höhe der Kosten, die der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber tatsächlich erwachsen.

Der volle Sachbezugswert ist auch dann zuzurechnen, wenn

  • die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den Parkplatz nur gelegentlich in Anspruch nimmt (zum Beispiel auf Grund einer Tätigkeit im Außendienst),
  • der Parkplatz mehreren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Verfügung steht (Sachbezug pro Person) oder
  • die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer das KFZ für berufliche Fahrten (auch mehrmals pro Tag) benötigt.

Parkraumbewirtschaftung

Parkraumbewirtschaftung im Sinne der Sachbezugswerteverordnung liegt vor, wenn das Abstellen von KFZ auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist. 

Genauer gesagt muss die Park­raumbewirtschaftung für den Bereich von mehreren zusammenhängenden Straßenzügen gegeben sein und die Gebührenpflicht zumindest teilweise innerhalb der Arbeitszeit der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers liegen.

Arbeitet die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer beispielsweise nur in der Nacht und besteht während dieser Zeit keine Gebührenpflicht, so fällt auch kein Sachbezug an.

Wird der Abstell- oder Garagenplatz lediglich teilweise von Gebieten mit Gebührenpflicht umgeben, sind folgende zwei Konstellationen zu unterscheiden:

  • Für einen Abstell- oder Garagenplatz am Rande einer gebührenpflichtigen Parkzone ist kein Sachbezugswert anzusetzen, wenn ein gesamter das Gelände (die Liegenschaft) umschließender Straßenzug keiner Park­raumbewirtschaftung unterliegt und das Abstellen von KFZ dort zulässig und möglich ist (­Grafik 1).
  • Liegt der Abstell- oder Garagenplatz der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers innerhalb einer parkraumbewirtschafteten Zone und kann nur auf einzelnen angrenzenden Straßenabschnitten bzw. einzelnen Parkplätzen kostenlos geparkt werden, ist hingegen ein Sachbezugswert zuzurechnen (Grafik 2).


Grafik_Sachbezüge_Quelle ÖGK


Parkberechtigung

Eine individuelle Zuordnung des Abstell- oder Garagenplatzes an eine bestimmte Dienstnehmerin bzw. einen bestimmten Dienstnehmer ist nicht erforderlich. Bereits die Berechtigung, einen dienstgebereigenen Parkplatz benutzen zu dürfen (zum Beispiel durch Übergabe einer Parkkarte oder eines Parkpickerls), führt zum Vorliegen eines Sachbezuges.

Bei Personen, die nicht zum Parken berechtigt sind bzw. ausdrücklich darauf verzichten (und auch tatsächlich nicht parken), fällt kein Sachbezug an. Die Kontrolle obliegt der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber.

Parkplatz in Wohnungsnähe

Die Bereitstellung eines Abstell- oder Garagenplatzes in der Nähe der Wohnung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers, der ständig – auch außerhalb der Arbeitszeit – genutzt werden kann, fällt nicht unter die Regelungen der Sachbezugswerteverordnung, sondern ist individuell zu bewerten:

  • Wird der Abstell- oder Garagenplatz in Wohnungsnähe angemietet, so ist die Miete, die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber zu entrichten hat, als Sachbezugswert heranzuziehen.
  • Befindet sich dieser Parkplatz jedoch im Eigentum der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, ist als Sachbezugswert die ortsübliche Miete für vergleichbare Abstell- oder Garagenplätze in örtlicher Nähe anzusetzen.

Kein Sachbezug

Der Sachbezugswert von 14,53 Euro bezieht sich auf die Bereitstellung eines Abstell- oder Garagenplatzes während der Arbeitszeit. Gelegentliches Parken auch außerhalb der Arbeitszeit führt zu keinem höheren Wert, das heißt zu keinem zusätzlichen Sachbezug.

Für einspurige KFZ, wie zum Beispiel Motorräder, Mopeds, Mofas oder Fahrräder mit Hilfsmotor (Elektrofahrräder), ist kein Sachbezug zu berücksichtigen.

Körperbehinderten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die zur Fortbewegung ein eigenes KFZ besitzen und Anspruch auf den Pauschbetrag gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen haben, ist ebenfalls kein Sachbezugswert zuzurechnen.

Kostenersätze

Leistet die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Kostenersätze an die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber, so vermindert sich der anzusetzende Sachbezugswert. Über den Sachbezugswert hinausgehende höhere Kostenersätze können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Als Kostenersatz ist die effektive Kostenbelastung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers, also der Bruttowert (inklusive Umsatzsteuer) anzusetzen.