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Wiedereingliederung nach langem Krankenstand

Stand: 01.01.2024


Für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, wurde ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell geschaffen, welches einen sanften Wiedereinstieg in den Berufsalltag erlaubt.

Wiedereingliederungsteilzeit

Die Wiedereingliederungsteilzeit dient der Erleichterung der Wiedereingliederung einer Dienstnehmerin bzw. eines Dienstnehmers nach langer Krankheit. Dabei soll dieser bzw. diesem für die Dauer von mindestens einem bis zu sechs Monaten die Möglichkeit eröffnet werden, sich wieder Schritt für Schritt in den Arbeitsprozess einzufügen. (Hinweis: Falls medizinisch notwendig, ist eine einmalige Verlängerung zulässig, wobei das Gesamtausmaß der Teilzeit neun Monate nicht übersteigen darf.)

Voraussetzung
ist das Vorliegen eines mindestens sechswöchigen Krankenstandes der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Der Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit hat spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen.

Beispiel: Dienstantritt eines Dienstnehmers nach einem mindestens sechswöchigen Krankenstand am 08.10. Die Wiedereingliederungsteilzeit hat spätestens am 08.11. zu beginnen.

Hinweis: Erfolgt der tatsächliche Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit nicht zum geplanten (gesetzlich zulässigen) Zeitpunkt, weil nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit ein neuerlicher Krankenstand eintritt, so hat dies keine Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung (Oberster Gerichtshof 22.08.2023, 10 ObS 73/23t).

Da die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer im Rahmen der Teilzeit als absolut arbeitsfähig gilt, ist daher zum Antrittszeitpunkt eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit erforderlich.
 
Grundlage für das Zustandekommen der Wiedereingliederungsteilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer über eine befristete Arbeitszeitreduktion nach erfolgter Beratung der beiden Vertragsparteien durch fit2work. Diese hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Beschäftigung zu enthalten. Ein Rechtsanspruch auf eine derartige Teilzeitvereinbarung besteht also nicht - sie ist für beide Seiten freiwillig. Überdies ist ein Wiedereingliederungsplan notwendig, der bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit zu berücksichtigen ist. 

Im Rahmen der Arbeitszeitreduktion ist die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 25 Prozent und höchstens 50 Prozent herabzusetzen. Des Weiteren darf sie während der Wiedereingliederungsteilzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das gebührende monatliche Entgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.

Unter gewissen Voraussetzungen kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für bestimmte Monate auch abweichend von der gesetzlich geregelten Bandbreite der Arbeitszeitreduktion festgelegt werden.

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber darf während der Ausübung der Teilzeit weder eine Mehrarbeit noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit anordnen. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer kann somit beides ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen ablehnen.

Durch die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf - abgesehen von der befristeten Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit - weder eine inhaltliche Änderung des Dienstvertrages noch eine Änderung der kollektivvertraglichen Einstufung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers erfolgen. Durch die Arbeitszeitreduktion bedingte Änderungen des Tätigkeitsfeldes sind zulässig, soweit sich diese nach wie vor im Rahmen der dienstvertraglich festgelegten Pflichten bewegen.

Die Wiedereingliederungsteilzeit darf für die Dauer

  • eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG),
  • einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz,
  • eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,
  • einer Altersteilzeit sowie
  • einer Teilpension (erweiterte Alter­steilzeit)

nicht vereinbart werden bzw. ist eine entsprechende Vereinbarung für diese Zeiträume unwirksam.

Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen, sofern die medizinische Zweckmäßigkeit der Teilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches erfolgen.

Wiedereingliederungsgeld

Für die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit gebührt der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer neben dem entsprechend der Arbeitszeitreduktion aliquot zustehenden Entgelt ein Wiedereingliederungsgeld. Dabei handelt es sich um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die aus dem Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand erbracht wird.

Das Wiedereingliederungsgeld ist von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt automatisch zum Monatsersten des Folgemonates.

Anspruchsvoraussetzung:
Das Wiedereingliederungsgeld ist durch den Medizinischen Dienst der ÖGK zu genehmigen. Dies erfolgt nur dann, wenn auf Grund der von der versicherten Person vorgelegten Unterlagen (Wiedereingliederungsplan von fit2work, ärztliche Befunde) davon ausgegangen werden kann, dass die Wiedereingliederung medizinisch zweckmäßig ist. Die Bewilligung darf zunächst für höchstens sechs Monate erteilt werden und ist für eine etwaige Verlängerung erneut erforderlich.

Die ÖGK hat sowohl die Versicherte bzw. den Versicherten als auch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber über die Bewilligung (bzw. Ablehnung) sowie die Entziehung der Geldleistung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Anspruchsdauer:
Das Wiedereingliederungsgeld gebührt ab dem Tag des tatsächlichen Antrittes der Wiedereingliederungsteilzeit bis zu deren vereinbartem Ende, sofern es nicht frühzeitig durch die ÖGK entzogen wird.

Als Entziehungsgrund kommt etwa das Überschreiten der in der Teilzeitvereinbarung festgelegten Arbeitszeit um mindestens 10 Prozent in Betracht. Dagegen erlischt der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld mit dem Anfall einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ohne weiteres Verfahren.

Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem Tag, der auf die Entziehung folgt.

Hinweis: Keinen Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld haben Personen, die Rehabilitationsgeld oder eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen und zwar auch dann, wenn diese Leistung ruht.

Höhe:
Das Wiedereingliederungsgeld errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld (= 60 Prozent der Bemessungsgrundlage) und ist entsprechend der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit zu aliquotieren. Wird diese zum Beispiel um die Hälfte herabgesetzt, gebührt die Leistung in der Höhe von 50 Prozent des erhöhten Krankengeldes (bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 75 Prozent stehen 25 Prozent zu usw.). Wird die Vereinbarung über die wöchentliche Normal­arbeitszeit während der Wiedereingliederungsteilzeit abgeändert, ist die Höhe des Wiedereingliederungsgeldes entsprechend anzupassen.

Beispiel: Ein Dienstnehmer hat vor der Erkrankung ein Bruttoentgelt von 2.000,00 Euro bezogen. Nach Berücksichtigung der Sonderzahlungen in Form eines Zuschlages von 17 Prozent beläuft sich die Bemessungsgrundlage auf 2.340,00 Euro. Das erhöhte Krankengeld beträgt somit 1.404,00 Euro.

Aliquotiert man diesen Betrag entsprechend der vereinbarten Arbeitszeitreduktion (zum Beispiel 50 Prozent), ergibt dies ein Wiedereingliederungsgeld im Ausmaß von 702,00 Euro, was wiederum einem täglichen Wiedereingliederungsgeld von 23,40 Euro (Division durch 30) entspricht.

Bezieherinnen und Bezieher von Wiedereingliederungsgeld haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Für die Dauer einer Erkrankung während einer laufenden Wiedereingliederungsteilzeit gebührt anstelle des Krankengeldes somit weiterhin das Wiedereingliederungsgeld, wenngleich dieses den Zweck eines Krankengeldes erfüllt. Die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Anspruchsdauer gelangen auch hier zur Anwendung.

"Sperrfrist":
Nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit kann ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld (für eine neue Teilzeitvereinbarung) erst nach Ablauf von 18 Monaten entstehen.

(Teil-)Pflichtversicherung

Da bei Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt bezogen werden muss, bleibt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung aufrecht.

Gleichzeitig besteht für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer eine Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Diese beginnt mit dem Tag, ab dem das Wiedereingliederungsgeld gebührt und endet mit dem Wegfall der Leistung. Als Beitragsgrundlage wird das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld abzüglich des auf Grund der Wiedereingliederungsteilzeit herabgesetzten Entgeltes herangezogen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass weiterhin jene Beitragsgrundlage verwendet wird, die vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit gegolten hat, und die bzw. der Betroffene in Bezug auf ihre bzw. seine Pension keine Einbußen erleidet.

Die Teilpflichtversicherung ist nicht von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu finanzieren, es ist keine Beitragsabrechnung erforderlich.

Erforderliche Meldungen

Endet die Arbeitsunfähigkeit nach Ende des Entgeltanspruches und tritt die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer die Wiedereingliederungsteilzeit an, lebt das Versicherungsverhältnis automatisch wieder auf.

Im Beitragsvorschreibeverfahren ist in diesem Fall die Änderung des Entgeltes innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Kalendermonates, in dem sich die Beitragsgrundlage (Lohn bzw. Gehalt) geändert hat, der ÖGK zu melden. Das Selbstabrechnerverfahren ist davon nicht betroffen.

Nimmt hingegen eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer, die bzw. der wegen "Aussteuerung" (Ende des Krankengeldanspruches) vom Entgelt abgemeldet wurde, seine Tätigkeit wieder auf, ist jedenfalls eine Anmeldung erforderlich.

Beiträge

Die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge hat während der ­Wiedereingliederungsteilzeit vom tatsächlichen (reduzierten) Entgelt zu erfolgen. Die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind hingegen vom monatlichen Entgelt vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.

Die Berechnung des tatsächlichen (reduzierten) Entgeltes erfolgt analog zu § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (Ausfallsprinzip) und es gebührt daher während der Wiedereingliederungsteilzeit auch eine davor vereinbarte oder zustehende Überstundenpauschale.

Beendigungsansprüche

Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, sind bestimmte Regelungen hinsichtlich der Berechnung allfälliger Beendigungsansprüche zu beachten.

Kündigungsentschädigung:
Hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer auf Grund des Vorliegens bestimmter Beendigungsgründe (zum Beispiel bei unberechtigter Entlassung oder berechtigtem vorzeitigen Austritt) Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung, ist bei deren Berechnung das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Teilzeitvereinbarung zugestanden wäre.

Urlaubsersatzleistung:
Für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung ist das für den letzten Monat vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende volle Entgelt heranzuziehen.

Altes Abfertigungssystem:
 Bei der Berechnung der Abfertigung nach dem Angestellten-, dem Arbeiter-Abfertigungs- und dem Gutsangestelltengesetz gilt die Bestimmung zur Urlaubsersatzleistung analog. Wird die Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ermittelt, ist im Zuge der Berechnung der Monatsentgelte zu berücksichtigen, dass das Dienstverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monates vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit als beendet gilt.

Meldepflicht der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers

Bezieherinnen und Bezieher von Wiedereingliederungsgeld haben jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens binnen sieben Tagen der ÖGK mitzuteilen. Jede Änderung des Wohnsitzes ist binnen zwei Wochen anzuzeigen.

Auf einen Blick

Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit:

  • Durchgehender Krankenstand von mindestens sechs Wochen im selben Dienstverhältnis
  • Bestehendes Dienstverhältnis seit zumindest drei Monaten (zur selben Dienstgeberin bzw. zum ­selben Dienstgeber)
  • Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • Arbeitsfähigkeit zum Antrittszeitpunkt (ärztliche Bestätigung)
  • Beratung über Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit durch fit2work (kann entfallen, wenn eine Arbeitsmedizinerin bzw. ein Arbeitsmediziner des Betriebes oder das arbeitsmedizinische Zentrum dem Wiedereingliederungsplan und der Wiedereingliederungsvereinbarung zustimmt)
  • Erstellung eines Wiedereingliederungsplanes
  • Schriftliche Wiedereingliederungsvereinbarung zwischen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer (Einbeziehung bzw. Einladung des Betriebsrates, sofern eingerichtet)
  • Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch den Medizinischen Dienst der ÖGK (medizinische Zweckmäßigkeit muss gegeben sein)


Rahmenbedingungen der Wiedereingliederungsvereinbarung:

  • Herabsetzung der ursprünglichen Normalarbeitszeit um mindestens 25 Prozent und höchstens 50 Prozent (= Bandbreite der Reduktion; abweichende Vereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig)
  • Wöchentliche Normalarbeitszeit nicht unter zwölf Stunden
  • Monatliches Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze
  • Dauer von mindestens einem bis (vorerst) maximal sechs Monate (einmalige Verlängerung von einem bis drei Monate möglich)