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Neues Service für Tätigkeiten in mehreren Staaten

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 2/Juni 2023


Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) baut ihre digitalen Services konsequent weiter aus. Nachdem im Frühjahr 2022 der Bereich der Entsendungen erfolgreich digitalisiert wurde, folgt nun der Bereich der Kollisionsfälle. Ab Juli 2023 werden sämtliche Anträge, in denen die ÖGK als Wohnsitzträger für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig ist, vollelektronisch überprüft.

Kollisionsfälle

Eine Person ist stets in jenem Staat zu versichern, in dem sie ihre Tätigkeit ausübt. Bei einer zeitlich befristeten, vorübergehenden Verlagerung einer Tätigkeit ins Ausland bleibt die Versicherung im Entsendestaat aufrecht.

Aber was passiert, wenn eine Person üblicherweise in mehreren Ländern tätig ist? In einem solchen Fall treffen die Rechtsnormen verschiedener Staaten aufeinander – sie kollidieren. Solche Normenkollisionen sind mit den Koordinierungsregeln der Europäischen Union dahingehend aufzulösen, dass die betreffende Person mit sämtlichen Tätigkeiten den Rechtsvorschriften nur eines einzigen Staates unterliegt. Die Feststellung, welches Recht anzuwenden ist, erfolgt auf Antrag mit der Bescheinigung PD A1.

Verbessertes Kundenservice

Im Rahmen der Digitalisierungsiniti­ative der ÖGK werden nun ab Juli 2023 auch jene Anträge vollautomatisch abgewickelt, die derartige Kollisionsfälle betreffen. Voraussetzung ist, dass der Antrag via elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) einlangt. 

Natürlich gibt es Situationen, wie zum Beispiel den Ausfall der Datenfernübertragungseinrichtung, in denen es nicht möglich ist, den Antrag via ELDA zu stellen. In derartigen Ausnahme­fällen kann ein Papierantrag gestellt werden. 

Hinweis:
Für Versicherte, die in mehreren Staaten sowohl selbständig als auch unselbständig tätig sind, stehen Anträge für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften auch online zur Verfügung. Hier können Sie den Antrag abrufen:

Antrag für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften 


Mag. Georg Sima, MSc MBA_Foto: Georg Wilke"Die ÖGK hat mit der vollelektronischen Abwicklung des gesamten Prozesses einen weiteren wesentlichen Schritt zur Verbesserung des Kundenservice gesetzt. Das neue Service steht rund um die Uhr, 7x24, zur Verfügung."

Mag. Georg Sima, MSc MBA
Generaldirektor-Stellvertreter der ÖGK

Antragsformulare

Die Erweiterung des Service betrifft Anträge auf Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für

  • eine Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten (E2),
  • mehrere Beschäftigungen in mehreren Mitgliedstaaten (E3) und
  • selbständige und unselbständige Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten (E4).

Automatische Prüfung

Anträge auf Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften werden ab 03.07.2023 vollelektronisch überprüft.  Um eine rasche Erledigung der Anträge sicherzustellen, achten Sie bitte darauf, dass die Anträge korrekt und vollständig befüllt werden. 

Ist der Antrag unvollständig, wird er mit einer entsprechenden Begründung abgelehnt. Bitte stellen Sie nach Beseitigung des Ablehnungsgrundes einfach einen neuen Antrag. 

Ist der Antrag vollständig, werden die anzuwendenden Rechtsvorschriften festgestellt:

  • Gelangen die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung, wird die Bescheinigung PD A1 via ­ELDA übermittelt.
  • Unterliegt die betreffende Person den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, erhalten Sie eine Information zur Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften und zum zuständigen Sozialversicherungsträger im Ausland. Dieser Sozialversicherungsträger übermittelt die Bescheinigung PD A1.


Darüber hinaus werden auch alle übrigen Sozialversicherungsträger in den beteiligten Staaten über die Entscheidung informiert.

Vorteile

Durch die neue vollelektronische Abwicklung des gesamten Geschäftsprozesses kommt es zu einer wesentlichen Zeitersparnis. Im Idealfall erhalten Sie die Entscheidung innerhalb einer Stunde.

Die Anträge werden sogar außerhalb der regulären Geschäftszeiten bearbeitet – auch am Wochenende.

Stornomeldungen

Ändert sich ein Sachverhalt, weil beispielsweise die betreffende Person in einem weiteren Staat tätig wird, stornieren Sie bitte den ursprünglichen Antrag und übermitteln Sie einen neuen Antrag.

Dadurch werden allfällige Unannehmlichkeiten für alle Betroffenen während ihrer Tätigkeit vermieden.

Damit eine Stornomeldung dem ursprünglichen Antrag automatisch zugeordnet und verarbeitet werden kann, muss besonders darauf geachtet werden, dass bei der Stornomeldung die korrekte Referenznummer der ursprünglichen Meldung angegeben wird.

Tipp: Die Referenznummer der ursprünglichen Meldung kann dem ELDA-Übermittlungsprotokoll (siehe nachfolgende Abbildung) entnommen werden.
Screenshot_ELDA-Übermittlungsprotokoll_Quelle ÖGK









Beispiel

Eine Mitarbeiterin wohnt in Innsbruck und arbeitet seit 01.03.2022 als Vertreterin für die Firma X in Tirol und Südtirol. Die Firma X beantragte bei der ÖGK die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ab 01.03.2022 und erhielt eine entsprechende ­Bescheinigung PD A1.

Ab 01.08.2023 soll die Mitarbeiterin zusätzlich Kunden in Bayern betreuen. Die Firma X storniert daher den ursprünglichen Antrag und stellt gleichzeitig zwei neue Anträge:

  • Für den Zeitraum vom 01.03.2022 bis 31.07.2023 beantragt sie die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für Österreich und Italien und
  • für den Zeitraum ab 01.08.2023 beantragt sie die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für Österreich, Italien und Deutschland.


Lösung: Die Firma X erhält zwei neue Bescheinigungen PD A1:

  • Eine für die Beschäftigungsstaaten Österreich und Italien mit dem Geltungszeitraum vom 01.03.2022 bis 31.07.2023 und
  • eine weitere für die Beschäftigungsstaaten Österreich, Italien und Deutschland mit dem Geltungszeitraum vom 01.08.2023 bis 31.07.2025. (Hinweis: Bescheinigungen PD A1 werden grundsätzlich nur für zwei Jahre ausgestellt.)


Mit Erhalt der Stornomeldung informiert die ÖGK den zuständigen Sozialversicherungsträger in Italien, dass die ursprüngliche Festlegung und damit auch die Bescheinigung PD A1 nicht mehr gültig ist.

Weitere Informationen 

Nähere Informationen zur Beschäftigung in mehreren ­Staaten finden Sie in unserem Leitfaden "Auslandstätigkeit“ unter dem Link in der rechten Navigationsleiste.

Autor: Mag. Roland Kirchmair/ÖGK